Allgemeine Berichte | 14.07.2016, 16:30 Uhr

Sozialverband VdK Kreisverband Ahrweiler

Rentenvorteile für pflegende Angehörige

Ansprüche rückwirkend sichern – seit 2013 gilt „Additionspflege“

Bad Neuenahr-Ahrweiler. Wer Angehörige pflegt, bekommt diese Zeit gegebenenfalls für seine spätere Rente gutgeschrieben. Ob ein solcher Anspruch vorliegt, muss die Pflegekasse prüfen und die Beiträge abführen. Doch in der Praxis wird das manchmal versäumt. Das betrifft besonders Pflegende, die erst seit 2013 zu den Anspruchsberechtigten zählen – durch die damals eingeführte „Additionspflege“. Früher musste man für einen einzelnen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden aufwenden, um dafür Rentenbeiträge zu erhalten. Seit 2013 spielt es keine Rolle mehr, ob sich der Pflegende nur um eine Person kümmert oder mehrere; der Zeitaufwand wird einfach zusammengezählt. Daher die Bezeichnung „Additionspflege“. Seitdem hat sich der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich erweitert. Allerdings muss die Pflegekasse die Daten zusammenbringen, um Rentenbeiträge für die „Additionspfleger“ abzuführen. Dabei können Fehler passieren. „Anspruchsberechtigte sollten überprüfen, ob die Pflegekasse die neue Regelung angewendet hat“, rät VdK-Kreisverbandsvorsitzender Heinz-Wilhelm Schaumann. „Normalerweise erhält man eine Benachrichtigung, wenn Rentenbeiträge abgeführt werden. Ansonsten sollte man die Pflegekasse oder die Rentenversicherung ansprechen.“ Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung gibt es dazu den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“.

Anspruchsberechtigung klären

Diese Anfrage sollte möglichst innerhalb von vier Kalenderjahren nach Beginn der Versicherungspflicht erfolgen, für das Jahr 2013 also bis Ende 2017. Bevor sich der Betroffene an die Leistungsträger wendet, sollte geklärt sein, ob er tatsächlich zu den Anspruchsberechtigten zählt, denn neben der mindestens 14-Stunden-Pflege darf man nicht mehr als 30 Stunden pro Woche beruflich arbeiten. Außerdem muss der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen haben. „Wer sich unsicher ist, kann gern als VdK-Mitglied unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Geschäftsstelle ansprechen“, so Heinz-Wilhelm Schaumann, der auch dem VdK-Landesvorstand angehört, weiter. 2017 wird übrigens der notwendige Zeitaufwand von 14 auf zehn Stunden gesenkt; jedoch muss die Pflege an mindestens zwei Tagen in der Woche stattfinden.

Mindestens Pflegegrad 2

Auch muss nächstes Jahr die pflegebedürftige Person mindestens den Pflegegrad 2 haben, was ungefähr der bisherigen Pflegestufe I entspricht. Diese Neuerungen unterliegen einem Bestandsschutz: Wer vor 2017 mit der Pflege beginnt, kann sich auf das alte Recht berufen – in manchen Fällen ist das günstiger. Mehr Informationen findet man unter www.vdk.de/kv-ahrweiler.

Pressemitteilung Sozialverband

VdK Rheinland-Pfalz e.V.

Kreisverband Ahrweiler

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