S a t z u n g
über die betreuenden Grundschulen in der Verbandsgemeinde Bad Breisig und die Erhebung von Elternbeiträgen vom 10.08.2026
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Bad Breisig hat auf der Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) i.V. m §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 74 Abs. 3 i. V. m. § 68 Satz 2 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) am 19.03.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Träger und Aufgaben
(1) Die Verbandsgemeinde Bad Breisig bietet als Träger der Grundschulen Bad Breisig und Brohl-Lützing ein außerunterrichtliches und freiwilliges Betreuungsangebot (betreuende Grundschule) an den beiden Grundschulen an.
Die Einrichtung eines Betreuungsangebotes erfolgt in der Regel ab einer Mindestteilnehmerzahl von 8 Kindern.
(2) Aufgabe der betreuenden Grundschule ist die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern im Anschluss an den allgemeinen Unterricht. Das Angebot an den Grundschulen kann sich je nach Bedarf und Versorgungsmöglichkeiten unterscheiden. Eine Ausweitung des Betreuungsangebotes, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, kann nur dann erfolgen, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen geschaffen sind bzw. vorliegen und die Betreuung auch den allgemeinen Bedingungen einer Nachmittagsbetreuung unter Berücksichtigung der Belange und Bedürfnisse der Kinder gerecht wird.
Die Betreuung erfolgt grundsätzlich an 5 Tagen in der Woche.
§ 2 Aufnahmen und Abmeldungen
(1) Die Aufnahme in die betreuende Grundschule erfolgt aufgrund eines zwischen den Erziehungsberechtigten und der Verbandsgemeinde Bad Breisig als Träger der Grundschule geschlossenen Vertrages. In diesem Vertrag wird insbesondere der Umfang der Betreuung festgelegt. Der Vertrag gilt grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres (1. August eines jeden Jahres bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres).
(2) Aufnahmeberechtigt ist jedes Kind, das eine Grundschule in der Verbandsgemeinde Bad Breisig besucht.
(3) Ein Rechtsanspruch auf das Betreuungsangebot als solches besteht nicht. Die Aufnahme in die betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorität. Bei der Beurteilung der Priorität gilt grundsätzlich die folgende Reihenfolge:
a) Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich in Berufsausbildung befindet.
b) Kinder, deren beide Elternteile sich in Berufsausbildung befinden oder ein Elternteil in Berufsausbildung steht und der andere Elternteil berufstätig ist
c) Kinder, deren beide Elternteile berufstätig sind
d) Geschwisterkinder
e) Sonstige Kinder.
Ausnahmen von dieser Reihenfolge können bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gemacht werden.
(4) Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages vor Ablauf des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund und in Schriftform möglich.
Wichtige Gründe können insbesondere sein:
a) Umzug aus dem Gebiet der Verbandsgemeinde Bad Breisig und ein damit
verbundener Schulwechsel
b) Änderungen der Arbeitszeiten der oder des Erziehungsberechtigten
c) längere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten ab einem Monat.
d) aus schulischen Gründen, z.B. Teilnahme am Förderunterricht
§ 3 Ausschlussgründe
Ein Kind kann von der weiteren Teilnahme der betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden, wenn
- durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht oder andere Personen hierdurch gefährdet sind,
- die Einrichtung dem Kind nicht gerecht werden kann,
- die Beitragspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Monate in Verzug sind.
§ 4 Aufsichtspflicht und Versicherungen
(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit der Betreuungszeit und endet grundsätzlich mit dem Verlassen des Schul- bzw. Betreuungsgeländes durch die Kinder, es sei denn, dass das Verlassen im Zusammenhang mit einer Veranstaltung der betreuenden Grundschule steht.
Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft, für die Wege von oder zu der Grundschule sind die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Sollten die Kinder das Schul- oder Betreuungsgelände vorzeitig verlassen, liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
(2) Für Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes in der Grundschule und bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz erlischt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.
(3) Für Schäden, die von den Kindern gegenüber Dritten verursacht werden, haftet der Träger nicht.
(4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig oder der Schulleitung zu melden.
§ 5 Beitragspflichtige, Beitragshöhe und Beitragszahlung
(1) Die Teilnahme an dem Betreuungsangebot der betreuenden Grundschule ist beitragspflichtig.
(2) Zur Zahlung des Beitrages verpflichtet sind die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten oder andere Unterhaltsverpflichtete, auf deren Antrag ein Kind in das Betreuungsangebot aufgenommen wird. Die Beitragspflichtigen haften gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB).
(3) Für die Teilnahme werden folgende Elternbeiträge erhoben:
a) Betreuende Grundschule Bad Breisig:
• Tägliche Betreuung von 12:10 Uhr (freitags ab 13:10 Uhr) – 14:00 Uhr (30 Euro je Kind und Monat);
• Tägliche Frühbetreuung von 7:00 Uhr – 8:00 Uhr (15 Euro je Kind und Monat);
• Zusätzliche Betreuung freitags von 14:00 Uhr – 15:00 Uhr (4 Euro je Kind und Monat);
• Für Ganztagskinder, die die betreuende Grundschule nur freitags von 13:10 Uhr – 14:00 Uhr besuchen (5 Euro je Kind und Monat).
b) Betreuende Grundschule Brohl-Lützing:
• Tägliche Betreuung von 12:00 Uhr - 15:00 Uhr (40 Euro je Kind und Monat)
• Tägliche Spätbetreuung von 15:00 Uhr – 16:00 Uhr (15 Euro je Kind und Monat)
(4) Der Beitrag für die Betreuung ist jeweils zum Beginn des Monats fällig. Es ist stets der Monatsbeitrag in voller Höhe zu zahlen, auch wenn die Betreuung nicht jeden Tag in Anspruch genommen wird.
(5) die Monate Juli und August sind beitragsfrei
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 10.08.2026 in Kraft.
(2) Die Satzung über die betreuenden Grundschulen in der Verbandsgemeinde Bad Breisig und die Erhebung von Elternbeiträgen vom 28.07.2022 tritt mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.
Bad Breisig, 19.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Bad Breisig
Marcel Caspers
Bürgermeister
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig, Bachstraße 11,
53498 Bad Breisig unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
53498 Bad Breisig, 19.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Bad Breisig
Marcel Caspers
Bürgermeister