Allgemeine Berichte | 08.10.2026, 06:00 Uhr

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Bruchhausen vom 07.09.2026

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
3

Der Ortsgemeinderat Bruchhausen hat in seiner Sitzung am 07.09.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz

verantwortlich sind und der Antragsteller.

2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.10.2022 außer Kraft.

53572 Bruchhausen, den 07.09.2026

Ortsgemeinde Bruchhausen

gez.

Stefan Heinrichs

Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel, Linzer Straße 4, 53572 Unkel, geltend gemacht worden sind, oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Unkel, den 07.09.2026

Verbandsgemeindeverwaltung Unkel / Ortsgemeinde Bruchhausen

gez.                         gez.

Karsten Fehr                         Stefan Heinrichs

BürgermeisterOrtsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte gem. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) Reihengrabstätte für Erdbestatttungen650,00 EUR

b) Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattungen900,00 EUR

c) Anonym-Reihengrabstätte (Erdbestattungen)900,00 EUR

d) Urnen-Reihengrabstätte500,00 EUR

e) Pflegefreie Urnen-Naturbestattung unter Bäumen1.050,00 EUR

(einschl. Urnensiegel)

f)Pflegefreie Urnenreihengrabstätte450,00 EUR

g)Anonym-Urnengrabstätte450,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte gem. § 14 der Friedhofssatzung für

a) je Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (je Grabstelle)1.200,00 EUR

b) Einstellige Wahlgrabstätte für Erdbestattungen

Mensch/Tier (1 Sarg +1 Urne + 1 zus. Urne f. Tier)1.550,00 EUR

c) eine Urnen-Wahlgrabstätte (je Grabstelle)750,00 EUR

d) Einstellige Urnenwahlgrabstätte Mensch/Tier

(bis zu 2 Urnen inkl. 1 zus. Urne f. Tier)1.100,00 EUR

e) Urnenbaumgrabstätte

Familienbaum (Wahlgrab) je Baum für bis zu 6 Urnen 4.000,00 EUR

(einschl. 3 Urnensiegel)

f) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte Naturbestattung unter

Bäumen für zwei Urnen (einschließl. Urnensiegel)1.500,00 EUR

g) für die Beisetzung einer zusätzlichen Urne gem. 15 Abs. 1

der Friedhofssatzung, wenn die betreffende Grabstelle

bereits durch eine Erd- oder Urnenbestattung belegt ist

(je Urne)350,00 EUR

2. Gemäß § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung beträgt die Nutzungszeit bei Wahlgräbern für Erdbestattungen 40 Jahre. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern beträgt die Nutzungsgebühr je angefangenem Verlängerungsjahr 1/40 der Gebühr zu 1a) und 1b

3. Gemäß § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung beträgt die Nutzungszeit bei Urnen-Wahlgrabstätten und Urnenbaumgrabstätten, - Familienbaum, Naturbestattungen unter Bäumen (§ 16 Abs. 2b der Friedhofssatzung) 30 Jahre.

Bei Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgräbern beträgt die Nutzungsgebühr je angefangenem Verlängerungsjahr 1/30 der Gebühr zu 1c) und 1d).

III. Aushebung und Schließen der Gräber

Für Verstorbene (§§ 12 ff der Friedhofssatzung)

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an750,00 EUR

c) Urnenbeisetzung je Beisetzung250,00 EUR

d) für die Erdarbeiten bei der Beseitigung von Fundamentierungen

und Denkmälern (ohne Abfuhr) je Arbeitskraft und Stunde 75,00 EUR

e) je Maschinenstunde 80,00 EUR

f) Anfallende Abfallgebühren sind der Ortsgemeinde im vollem

Umfang zu erstatten.

g) für Arbeiten für das Ausheben und Schließen der Gräber nach III a) – c) der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung außerhalb der Regelarbeitszeit des Bauhofs wird ein Zuschlag

je Arbeitskraft und Stunde von75,00 EUR

berechnet.

IV. Gebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen

eingeebneten Grabstätte

Die Gebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen

eingeebneten Grabstätte beträgt je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit

für eine einstellige Grabstätte30,00 EUR

für eine zweistellige Grabstätte40,00 EUR

Die Gebühr wird als Gesamtbetrag bei Rückgabe der Grabstätte fällig

V. Gebühr für das Abräumen von Gräbern

Bei Erwerb/Überlassung oder Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten ab dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung vom 07.09.2026 werden im Voraus anfallende Gebühr für das Abräumen der Gräber nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit erhoben:

a) Einzelgrabstätten für Erdbestattung350,00 EUR

b) Einzelgrabstätten für Erdbestattung mit Übergröße450,00 EUR

c) Doppelgrabstätten für Erdbestattung500,00 EUR

d) Doppelgrabstätten für Erdbestattung mit Übergröße700,00 EUR

c) Urneneinzelgrabstätten200,00 EUR

d) Urnendoppelgrabstätten 300,00 EUR

VI. Grabplatten für pflegefreie Grabstätten

a) Überlassung einer Natursteinplatte für pflegefreie

Urnenreihengrabstätten, inkl. Beschriftung550,00 EUR

b) pflegefreie Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

inkl. Beschriftung550,00 EUR

c) Namensschild für die Bronzeverschlussplatte 80,00 EUR

(für Familienbaum und Naturbestattungen im Wiesenfeld)

Möglichkeiten: 1 Schild mit Namen 60mm, max. 30 Zeichen und Geburts- und Sterbedatum 40 mm, max. 40 Zeichen bzw. 2 Schilder (Schild 1 mit Namensbeschriftung 60 mm, max. 30 Zeichen, Schild 2 mit Geburts- und Sterbedatum 60 mm, max. 30 Zeichen).

VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1. Die Gebühren für nachstehende Dienstleistungen betragen je Arbeitskraft und

Stunde

a) für die Erdarbeiten bei Herstellung, Änderung oder Beseitigung

von Fundamentierung und Denkmälern (ohne Abfuhr):75,00 EUR

b) für das Ausgraben und Wiederbeerdigen einer Leiche / Asche: 75,00 EUR

VIII. Benutzung der Leichenhalle

a) Für die Unterbringung einer Leiche in der Leichenhalle zum Zwecke

der Beerdigung bis zu 7 Tagen unter Berücksichtigung der Frist

gemäß § 31 VwVfG90,00 EUR

b) jeder weitere Tag: 20,00 EUR

c) für die Aufbahrung einer Leiche/Urne in der Friedhofskapelle

zum Zwecke der Trauerfeier50,00 EUR

IX. Umsatzsteuer

Soweit Gebühren für anonyme Gräber oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese den betroffenen Kostenschuldnern auferlegt.

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Bekanntmachung
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Friedhofssatzung
11

Der Ortsgemeinderat Bruchhausen hat in seiner Sitzung am 07.09.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 4, 8 und 9 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) vom 22.09.2025 (GVBl. 2025 S. 554) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

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