Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Bruchhausen vom 07.09.2026
Der Ortsgemeinderat Bruchhausen hat in seiner Sitzung am 07.09.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes von Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz
verantwortlich sind und der Antragsteller.
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.10.2022 außer Kraft.
53572 Bruchhausen, den 07.09.2026
Ortsgemeinde Bruchhausen
gez.
Stefan Heinrichs
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Unkel, Linzer Straße 4, 53572 Unkel, geltend gemacht worden sind, oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Unkel, den 07.09.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Unkel / Ortsgemeinde Bruchhausen
gez. gez.
Karsten Fehr Stefan Heinrichs
BürgermeisterOrtsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte gem. § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) Reihengrabstätte für Erdbestatttungen650,00 EUR
b) Pflegefreie Reihengrabstätte für Erdbestattungen900,00 EUR
c) Anonym-Reihengrabstätte (Erdbestattungen)900,00 EUR
d) Urnen-Reihengrabstätte500,00 EUR
e) Pflegefreie Urnen-Naturbestattung unter Bäumen1.050,00 EUR
(einschl. Urnensiegel)
f)Pflegefreie Urnenreihengrabstätte450,00 EUR
g)Anonym-Urnengrabstätte450,00 EUR
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte gem. § 14 der Friedhofssatzung für
a) je Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (je Grabstelle)1.200,00 EUR
b) Einstellige Wahlgrabstätte für Erdbestattungen
Mensch/Tier (1 Sarg +1 Urne + 1 zus. Urne f. Tier)1.550,00 EUR
c) eine Urnen-Wahlgrabstätte (je Grabstelle)750,00 EUR
d) Einstellige Urnenwahlgrabstätte Mensch/Tier
(bis zu 2 Urnen inkl. 1 zus. Urne f. Tier)1.100,00 EUR
e) Urnenbaumgrabstätte
Familienbaum (Wahlgrab) je Baum für bis zu 6 Urnen 4.000,00 EUR
(einschl. 3 Urnensiegel)
f) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte Naturbestattung unter
Bäumen für zwei Urnen (einschließl. Urnensiegel)1.500,00 EUR
g) für die Beisetzung einer zusätzlichen Urne gem. 15 Abs. 1
der Friedhofssatzung, wenn die betreffende Grabstelle
bereits durch eine Erd- oder Urnenbestattung belegt ist
(je Urne)350,00 EUR
2. Gemäß § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung beträgt die Nutzungszeit bei Wahlgräbern für Erdbestattungen 40 Jahre. Bei Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern beträgt die Nutzungsgebühr je angefangenem Verlängerungsjahr 1/40 der Gebühr zu 1a) und 1b
3. Gemäß § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung beträgt die Nutzungszeit bei Urnen-Wahlgrabstätten und Urnenbaumgrabstätten, - Familienbaum, Naturbestattungen unter Bäumen (§ 16 Abs. 2b der Friedhofssatzung) 30 Jahre.
Bei Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgräbern beträgt die Nutzungsgebühr je angefangenem Verlängerungsjahr 1/30 der Gebühr zu 1c) und 1d).
III. Aushebung und Schließen der Gräber
Für Verstorbene (§§ 12 ff der Friedhofssatzung)
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an750,00 EUR
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung250,00 EUR
d) für die Erdarbeiten bei der Beseitigung von Fundamentierungen
und Denkmälern (ohne Abfuhr) je Arbeitskraft und Stunde 75,00 EUR
e) je Maschinenstunde 80,00 EUR
f) Anfallende Abfallgebühren sind der Ortsgemeinde im vollem
Umfang zu erstatten.
g) für Arbeiten für das Ausheben und Schließen der Gräber nach III a) – c) der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung außerhalb der Regelarbeitszeit des Bauhofs wird ein Zuschlag
je Arbeitskraft und Stunde von75,00 EUR
berechnet.
IV. Gebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen
eingeebneten Grabstätte
Die Gebühr für die Pflege einer vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen
eingeebneten Grabstätte beträgt je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit
für eine einstellige Grabstätte30,00 EUR
für eine zweistellige Grabstätte40,00 EUR
Die Gebühr wird als Gesamtbetrag bei Rückgabe der Grabstätte fällig
V. Gebühr für das Abräumen von Gräbern
Bei Erwerb/Überlassung oder Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten ab dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung vom 07.09.2026 werden im Voraus anfallende Gebühr für das Abräumen der Gräber nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit erhoben:
a) Einzelgrabstätten für Erdbestattung350,00 EUR
b) Einzelgrabstätten für Erdbestattung mit Übergröße450,00 EUR
c) Doppelgrabstätten für Erdbestattung500,00 EUR
d) Doppelgrabstätten für Erdbestattung mit Übergröße700,00 EUR
c) Urneneinzelgrabstätten200,00 EUR
d) Urnendoppelgrabstätten 300,00 EUR
VI. Grabplatten für pflegefreie Grabstätten
a) Überlassung einer Natursteinplatte für pflegefreie
Urnenreihengrabstätten, inkl. Beschriftung550,00 EUR
b) pflegefreie Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
inkl. Beschriftung550,00 EUR
c) Namensschild für die Bronzeverschlussplatte 80,00 EUR
(für Familienbaum und Naturbestattungen im Wiesenfeld)
Möglichkeiten: 1 Schild mit Namen 60mm, max. 30 Zeichen und Geburts- und Sterbedatum 40 mm, max. 40 Zeichen bzw. 2 Schilder (Schild 1 mit Namensbeschriftung 60 mm, max. 30 Zeichen, Schild 2 mit Geburts- und Sterbedatum 60 mm, max. 30 Zeichen).
VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
1. Die Gebühren für nachstehende Dienstleistungen betragen je Arbeitskraft und
Stunde
a) für die Erdarbeiten bei Herstellung, Änderung oder Beseitigung
von Fundamentierung und Denkmälern (ohne Abfuhr):75,00 EUR
b) für das Ausgraben und Wiederbeerdigen einer Leiche / Asche: 75,00 EUR
VIII. Benutzung der Leichenhalle
a) Für die Unterbringung einer Leiche in der Leichenhalle zum Zwecke
der Beerdigung bis zu 7 Tagen unter Berücksichtigung der Frist
gemäß § 31 VwVfG90,00 EUR
b) jeder weitere Tag: 20,00 EUR
c) für die Aufbahrung einer Leiche/Urne in der Friedhofskapelle
zum Zwecke der Trauerfeier50,00 EUR
IX. Umsatzsteuer
Soweit Gebühren für anonyme Gräber oder sonstige gebührenpflichtige Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese den betroffenen Kostenschuldnern auferlegt.