Allgemeine Berichte | 01.12.2023

Schneeräumungpflicht

Bad Neuenahr-Ahrweiler.

Der Winter 2023/2024 steht kurz bevor, und die Stadtverwaltung hat sich gut auf die kommende Saison vorbereitet. Basierend auf den Erfahrungen der letzten drei Winter wurden die Streusalzlager aufgefüllt, und Reserven bei Streusalzlieferanten wurden gesichert. Zusätzliche Rufbereitschafts- und Einsatzzeiten werden in Kürze für die Mitarbeitenden des städtischen Betriebshofes sowie einer beauftragten Fremdfirma festgelegt. Täglich werden die Wettervorhersagen des Deutschen Wetterdienstes überwacht, und bei Bedarf werden auch nächtliche Kontrollfahrten durchgeführt, um auf Schnee oder Glätte vorbereitet zu sein.

Die winterliche Jahreszeit bringt auch Verantwortlichkeiten für Verkehrsteilnehmende und Straßenanlieger mit sich. Die Stadtverwaltung erinnert Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an ihre Straßenreinigungspflicht. Dies beinhaltet das Räumen und Streuen von Fahrbahnen und Gehwegen zwischen 7 und 20 Uhr. Laut der Grundsatzung Straßenreinigung müssen Straßenanlieger in den Wintermonaten die öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und besonders Gefahrenstellen im eigenen Bereich bis zur Mitte der Fahrbahn räumen und von Schnee und Eis befreien. In Bereichen ohne Gehweg (z.B. Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Zonen) müssen Anlieger einen 1,50 Meter breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg freihalten.

Wenn die Reinigungspflicht gegen Gebühr an die Stadt übertragen wurde, entfällt die Pflicht zum Räumen und Streuen der Fahrbahn für den Anlieger. Alle anderen Pflichten gemäß der Grundsatzung Straßenreinigung bleiben jedoch bestehen. Es wird darum gebeten, keinen Schnee von Privatgrundstücken auf bereits geräumte Straßen und Wege zu räumen.

Die genauen Pflichten der Anliegerinnen und Anlieger können in der Grundsatzung Straßenreinigung nachgelesen werden, die auf der Website www.bad-neuenahr-ahrweiler.de unter der Rubrik ‚Rathaus & Bürgerservice, Ortsrechtsammlung‘ oder im Rathaus eingesehen werden kann.

Es sei darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Reinigungspflicht mit Geldbußen von bis zu 500,00 Euro geahndet werden können. In Einzelfällen kann auch eine ordnungsbehördliche Verfügung mit Fristsetzung zur Ersatzvornahme erforderlich sein, falls der Reinigungspflicht nicht nachgekommen wird. In solchen Fällen werden die Kosten vom Reinigungspflichtigen getragen.

Es wurde in der Vergangenheit festgestellt, dass Fahrzeuge häufig unsachgemäß im öffentlichen Verkehrsraum, insbesondere in Kreuzungsbereichen, abgestellt wurden, was den Räum- und Streufahrzeugen die Durchfahrt erschwerte oder unmöglich machte. Die Stadtverwaltung bittet daher dringend darum, Fahrzeuge so zu parken, dass der Räum- und Streudienst reibungslos durchgeführt werden kann.

Weitere Informationen

Bei Fragen zum Winterdienst oder zu bestehenden Räum- und Streupflichten steht der Betriebshof unter den Telefonnummern 02641 / 87-188 oder 02641 / 87-264 zur Verfügung.BA

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