Urteil bestätigt Verhältnismäßigkeit zur Errichtung eines Steinschlagschutzzauns
Altenahr. Die Verbandsgemeinde Altenahr nimmt Bezug auf die aktuelle Berichterstattung über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juni 2025, Aktenzeichen: 7 A 10051/25.OVG, zum Steinschlagschutzzaun in Ahrbrück. Die Verbandsgemeinde betont, dass die seinerzeit ergriffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zwingend notwendig waren, um die öffentliche Sicherheit schnellstmöglich wiederherzustellen und die betroffenen Anwohner zu schützen.
Im Sommer 2021 führte das verheerende Starkregenereignis Bernd, das die Flutkatastrophe im Ahrtal auslöste, auch zu gravierenden Veränderungen in der umliegenden Landschaft. Im Bereich Ahrbrück entstand durch Felsabgänge eine akute Gefahr für die darunter liegenden Wohnhäuser. Diese waren aufgrund der Steinschlaggefahr nicht mehr bewohnbar und mussten evakuiert werden.
„Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger hat für die Verwaltung der Verbandsgemeinde Altenahr oberste Priorität“, erklärt Bürgermeister Dominik Gieler. „Nach der Entdeckung der Felssturzgefahr im Sommer 2021 wurde umgehend gehandelt und externe Fachleute vom Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz – LGB – sowie eine Fachfirma hinzugezogen. Nach einer Ortsbesichtigung kam man zu dem Ergebnis, dass eine akute Felssturzgefährdung vorliege und dadurch eine Gefahr für die beiden Wohnhäuser. Die Errichtung des Steinschlagschutzzauns war zu diesem Zeitpunkt eine schnelle und effektive Möglichkeit, die akute Gefahr abzuwenden und den Bewohnern eine sichere Rückkehr in ihre Häuser zu ermöglichen.“
Bürgermeister Gieler betont, dass alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Verbandsgemeinde Altenahr unter strenger Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Mittel entschieden und umgesetzt wurden und dies auch weiter so geschehen wird. Es sei keinesfalls das Ziel, Privatgrundstücke willkürlich zu beeinträchtigen. Wo immer möglich, werde unter Berücksichtigung der Gesetzeslage versucht, Einschränkungen für Eigentümer zu vermeiden oder auf ein absolutes Minimum zu begrenzen. Die schnelle Handlungsfähigkeit in einer Gefahrensituation, wie bei dem damals auf dem Grundstück drohenden Felsabsturz, sei jedoch entscheidend. Hätte die Verbandsgemeinde nicht unverzüglich gehandelt, um die unter dem Felsen befindlichen Häuser zu schützen, hätte die Evakuierung der Gebäude deutlich länger gedauert und die Bewohner wären über einen längeren Zeitraum ihrer Wohnungen beraubt gewesen.Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts bestätigt in zweiter Instanz die Rechtmäßigkeit und die Notwendigkeit dieser Maßnahme im damaligen Kontext auf Grundlage des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden habe. Es unterstreicht zudem, dass die heutige Beseitigung des Zauns mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zu den daraus entstehenden geringen Vorteilen für die Eigentümerin stünde.
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird auch weiterhin in der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr nach ihren Möglichkeiten verantwortungsvoll und schnell handeln, um die Sicherheit der Bevölkerung in der Verbandsgemeinde zu gewährleisten.
Pressemitteilung VG Altenahr
