Allgemeine Berichte | 03.02.2022

Informationen über Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zum Rückschnitt von Bäumen und Gebüschen

Vorschriften zum Schutz von Tieren sind zu beachten

Rhein-Lahn-Kreis. Gem. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen oder außerhalb gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.

Verstöße gegen diese Bestimmung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Ausnahmen von dem vorgenannten Verbot sind auf gärtnerisch genutzten Grundflächen wie Gärtnereien und Baumschulen aber auch Vorgärten und Parkanlagen, die hobbymäßig betrieben werden und im Innenbereich bzw. Siedlungsbereich gelegen sind, zulässig. Dort dürfen auch im geschützten Zeitraum schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen durchgeführt werden.

Ferner gilt das generelle Verbot u. a. nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können, wenn sie der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.

Unabhängig von den Schonzeiten sind bei allen Gehölzarbeiten sowohl im Innen- bzw. Siedlungs- als auch Außenbereich die artenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Tieren zu beachten. Zwischen Anfang März und Ende September ist regelmäßig davon auszugehen, dass durch Gehölzarbeiten insbesondere Vögel in ihrem Brutgeschäft gestört werden können und hierdurch ein Verstoß gegen die strengen Artenschutzvorschriften des § 44 BNatSchG vorliegt. Ein solcher kann die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehen.

Die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Lahn Kreises empfiehlt aus Gründen des Naturschutzes und wegen der restriktiven gesetzlichen Vorgaben daher generell auf Gehölzrückschnittmaßnahmen und Gehölzbeseitigungen während der Brut- und Aufzuchtzeit zu verzichten und planbare Maßnahmen in die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zu legen.

Zu Auskünften im Einzelfall stehen die nachfolgend genannten Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, gerne zur Verfügung:

- Frau Zimmermann 0 26 03 / 9 72 - 3 70

- Herr Schröder 0 26 03 / 9 72 - 3 54

- Herr Meier 0 26 03 / 9 72 - 2 68

Pressemitteilung

des Rhein-Lahn-Kreises

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