Allgemeine Berichte | 06.01.2022

Haus & Grund räumt mit falschen Überzeugungen auf und warnt vor Bußgeldern

Vorsicht vor einer Zweckentfremdung

In der Garage dürfen grundsätzlich nur Fahrzeuge stehen

Bad Neuenahr-Ahrweiler. Was steht eigentlich in Ihrer Garage? Etwas Anderes als ein zugelassenes Auto oder Motorrad? „Dann riskieren Sie im Zweifelsfall ein Bußgeld von mehreren hundert Euro“, warnt Ralf Schönfeld. Der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland-Pfalz verweist auf einen kurzen, aber wichtigen Satz in der Landesbauordnung (LBauO RLP). Unter Paragraph 47, Ziffer 9 heißt es dort: „Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden“.

Abstellkammer, Möbellager oder Leergut-Sammelplatz?

Es ist kein Geheimnis, dass viele Garagen zumindest zeitweise als Abstellkammer, Geräteschuppen, Werkstatt, Leergut-Sammelplatz oder Möbellager dienen – im Corona-Lockdown auch schon mal als privates Fitnessstudio oder Aufenthaltsraum für Treffen mit Freunden. Das liegt zum Teil sicher daran, dass noch immer die falsche Überzeugung verbreitet ist, es sei reine Privatsache, was sich in der eigenen Garage befindet. Aber rechtlich ist die Garage etwas komplett Anderes als ein Lagerraum. Die dauerhafte Zweckentfremdung der Garage wäre gar eine Nutzungsänderung – und für die bräuchte es eine behördliche Genehmigung.

Klarer Zweck: Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums

Garagen und Stellplätze auf dem Grundstück dienen in erster Linie der Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums. Wer neu baut, muss mittlerweile zumeist eine bestimmte Anzahl an Fahrzeug-Abstellmöglichkeiten nachweisen (oder Ersatzzahlungen leisten). Dafür genießen diese baurechtlich aber einige Vergünstigungen. „Bis zu einer Größe von 50 Quadratmetern ist (bei Beachtung weiterer Vorgaben) etwa in Rheinland-Pfalz in der Regel keine Baugenehmigung für eine Garage nötig“, sagt Schönfeld.

Wichtige Frage: Ist noch genügend Platz für ein Fahrzeug?

Und was darf nun in einer Garage stehen? Streng genommen nur zugelassene Fahrzeuge, zusätzlich allenfalls der gerade nicht benötigte Reifensatz, wenige Ersatzteile, etwas Werkzeug und eine kleine Menge Treibstoff. Benzin (bis 20 Liter) bzw. Diesel (bis 200 Liter) sind allerdings nur in sogenannten Kleingaragen (bis 100 Quadratmeter) sowie in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern gestattet. Ein Auge zugedrückt wird meist bei abgestellten Fahrrädern, Rasenmähern sowie der einen oder anderen Kleinigkeit – jedenfalls dann, wenn noch genügend Raum für den eigentlichen Stellplatz bleibt.

So wies das Verwaltungsgericht Darmstadt beispielsweise die Klage eines Garagennutzers ab (Urteil vom 5.12.2012, Az. 2 K 48/12.DA). Er war von der kommunalen Bauaufsicht zur Räumung der Garage aufgefordert worden, weil dort unter anderem Möbel, Kartons unterschiedlichen Inhalts und Fahrräder standen. Die Richter entschieden, dass Garagen vorrangig der Unterbringung von Fahrzeugen dienen. Notwendige (das heißt: baurechtlich als solche genehmigte) Garagen müssten demnach so frei von Gegenständen sein, die nicht unmittelbar dem Fahrzeug dienen, dass ein ungehindertes Einfahren mit einem Kraftfahrzeug möglich ist. „Das heißt im Umkehrschluss, dass der Nutzer ziemlich sicher Recht bekommen hätte, wenn er diesen Platz gelassen hätte“, erläutert der Landesverbandsdirektor.

Kritik vom Nachbarn oder Vermieter besser ernst nehmen

Für die Nutzer von zweckentfremdeten Garagen besteht zwar kein Grund für blinden Aktionismus und übergroße Aufregung. „Die Behörden überprüfen selten ohne einen konkreten Anlass. Wer aber schon vom Nachbarn oder Vermieter auf seine ,Rumpelkammer‘ angesprochen wird, sollte die Kritik besser ernst nehmen“, warnt Schönfeld. Weit teurer noch als ein verhängtes Bußgeld kann der Verstoß werden, wenn eine Versicherung im Schadensfall (etwa bei Feuer in einer unsachgemäß vollgestellten Garage) mit dem Hinweis auf die nicht ordnungsgemäße Nutzung die Zahlung verweigert. Pressemitteilung

Haus & Grund

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