Allgemeine Berichte | 02.04.2016

Die Stadtverwaltung Lahnstein warnt

Vorsicht vor Abofalle

DR Verwaltung AG, Bonn, schreibt Gewerbetreibende an

Lahnstein. Die Stadtverwaltung Lahnstein warnt insbesondere die Gewerbetreibenden vor einer neuen Abofalle der DR Verwaltung AG, Bonn.

In einem Schreiben werden die Gewerbetreibenden aufgefordert, sich in einem zentralen Gewerberegister zur Erfassung inklusive Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eintragen zu lassen.

Die Gewerbetreibenden sollen die Angaben überprüfen, das Formular unterschreiben und zurückzuschicken. Das Schreiben erweckt auf den ersten Blick den Eindruck, es handele sich um ein behördliches Schreiben. Leider versucht hier lediglich die DR Verwaltung AG, Gewerbetreibende zur Kasse zu bitten.

In der Mitte des Formulars findet sich eine Klausel, wonach nach erfolgter Unterschrift ein Zweijahres-Vertrag zustande gekommen ist, mit dem ein jährlicher Betrag von 398,88 Euro netto zu zahlen ist.

Falls ein Gewerbetreibender eine Zahlungsaufforderung erhält, weil das Formular unterschrieben zurückgesandt wurde, rät die Stadtverwaltung diesen Betrag auf keinen Fall zu zahlen. Es wird empfohlen, schriftlich unverzüglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären.

Pressemitteilung der

Stadt Lahnstein

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Kommentare
07.04.201618:00 Uhr
Fred Forster

Habe deren Anwalt Schiemann gleich mitverklagt auf Erstattung von Anwaltskosten für Forderungsabwehr aus 823 II BGB i.V.m. 263 StGB. Die haben heute vor dem AG Burgdorf, verteten durch einen RA aus Hannover in Unter-Untervollmacht (so feige sind die Brüder) Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen, nachdem der in einer Verhandlungsunterbrechung mit ihnen telefoniert hatte. Burgdorf hatte ich wg. § 32 ZPO genommengenommen, weil dort der Schaden eingerteten war und ich nun wirklich keinen Bock hatte, extra nach Frankfurt zu fahren, was ich gemußt hätte, hätte ich aus Vertrag geklagt - außerdem hätte ich dann diesen Schiemann mangels bestehenden vertages nicht mitdrangekriegt. Der mag sich merken: Der Gesetzgeber sieht als Leitbild anwaltlicher Berufsausübung das freie, nicht das laute (sprich: :Mietmaul) Organ der Rechtspflege vor.

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