Allgemeine Berichte | 15.03.2023

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz

Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung 2022

Rheinland-Pfalz. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde festgelegt, dass auch die an Rentnerinnen und Rentner als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro ausgezahlte Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterliegt (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz).

Haben Rentnerinnen oder Rentner die Energiepreispauschale im Dezember 2022 durch

• den Renten Service der Deutschen Post AG oder

• die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder

• die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,

ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben. Das zuständige Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Festsetzung der Einkommensteuer- für das Jahr 2022 berücksichtigen.

Pressemitteilung

Landesamt für Steuern

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