Staatsanwaltschaft Koblenz erhebt Anklagen
Tötungsdelikt in Bullay
Bullay. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat in dem Verfahren 2030 Js 35723/13 gegen einen 39 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen aus dem Landkreis Cochem-Zell und dessen 28 Jahre alte Schwester aus dem Landkreis Mayen-Koblenz Anklage wegen Mordes in Tateinheit mit versuchten Raubes mit Todesfolge, gewerbsmäßigen Diebstahls in sechs Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, Wohnungseinbruchdiebstahls, versuchten gewerbsmäßigen Computerbetrugs und Betruges in zwei Fällen zur Schwurgerichtskammer des Landgerichts Koblenz erhoben. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, sich in der Nacht zum 4. Juni in das Haus eines 81-jährigen Mannes in Bullay mit Hilfe der am Vortag entwendeten Schlüssel Zutritt verschafft zu haben, um aus dem dort befindlichen Tresor Wertsachen zu entwenden. Zu diesem Zweck begaben sie sich in das Schlafzimmer, wo der 39-jährige Angeschuldigte dem dort schlafenden Opfer ein Messer an den Hals hielt, um ihn zur Bekanntgabe der Tresorcodierung zu zwingen. Weil der 81-jährige Mann sich dem hartnäckig widersetzte und zudem die Gefahr drohte, dass eine im selben Anwesen wohnende Familie auf die Tat aufmerksam werden könnte, drückte die 28-jährige Angeschuldigte dem Opfer ein Kissen auf das Gesicht und der 39-jährige Angeschuldigte stach gezielt in den Hals des Opfers. Daraufhin verließen die Angeschuldigten den Tatort ohne Beute. Zuvor beseitigte der 39 Jahre alte Angeschuldigte in dem Anwesen mögliche Täterspuren großflächig mit Feuerlöschpulver; das Messer warf er anschließend in die Mosel. Todesursächlich war nach dem Obduktionsergebnis das Ersticken durch den Verschluss der Atemwege. Darüber hinaus wird beiden Angeschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 18. März und dem 4. Juni dem 81 Jahre alten Opfer in sieben Fällen Wertsachen und Bargeld in Höhe von insgesamt etwa 1.600 Euro sowie zwei EC-Karten und Haustürschlüssel entwendet zu haben, wobei sie einmal in die Wohnung einbrachen und einmal das Haus ohne Beute verließen. Mit Hilfe einer entwendeten EC-Karten versuchten die Angeschuldigten einmal erfolglos Bargeld an einem Geldautomaten abzuheben und zweimal erwarben sie damit in Supermärkten Lebensmittel.
Eine Beteiligung am Tötungsdelikt wir abgestritten
Der 39-jährige Angeschuldigte räumt sämtliche Tatvorwürfe ein, bestreitet aber eine Tötungsabsicht. Die 28 Jahre alte Angeschuldigte ist ebenfalls weitgehend geständig. Sie bestreitet jedoch eine Beteiligung an dem Tötungsdelikt. Beide Angeschuldigten sind bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, der 39-jährige Angeschuldigte überwiegend wegen Straßenverkehrsdelikten und die 28 Jahre alte Angeschuldigte wegen Betruges. Sie befinden sich seit dem 2. Juli in Untersuchungshaft. Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt.
Heimtücke und Verdeckung
Als Mordmerkmale hat die Staatsanwaltschaft Koblenz Heimtücke und Verdeckung einer anderen Straftat, nämlich des versuchten Raubes angenommen. Heimtücke liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Tat gegen eine schlafende Person richtet. Eine Strafbarkeit wegen Raubes mit Todesfolge setzt voraus, dass der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Erforderlich ist, dass die Todesursache sich als Verwirklichung des sog. tatbestandsspezifischen Risikos, d.h. im Regelfall der dem Raub immanenten Gewalteinwirkung bzw. Drohung darstellt. Insoweit muss der Täter im Hinblick auf die Todesfolge nicht vorsätzlich gehandelt haben. Es genügt bereits ein erhöhter Grad der Fahrlässigkeit, welche wiederum vorliegt, wenn der Täter grob achtlos handelt und nicht beachtet, was sich ihm unter Beachtung seiner subjektiven Erkenntnisse und Fähigkeiten geradezu aufdrängen muss. Verbrechen des Mordes sind mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Für Verbrechen des Raubes mit Todesfolge sieht das Gesetz die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor. Für Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren und für Vergehen des Wohnungseinbruchdiebstahls Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Für Vergehen des gewerbsmäßigen Computerbetruges droht das Gesetz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahre an. Vergehen des Betruges sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre bedroht.
Weiterer Diebstahl
In dem Verfahren 2030 Js 57152/13 hat die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen einen 33-jährigen Korbflechter aus dem Landkreis Mayen-Koblenz Anklage wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb und Wohnungseinbruchdiebstahls zum Amtsgericht – Schöffengericht – in Cochem erhoben. Ihm wird zur Last gelegt, gemeinsam mit den im Verfahren 2030 Js 35723/13 angeklagten Personen, bei denen es sich um seine Ehefrau und seinen Schwager handelt, zwischen Mai und Juni 2013 aus dem Haus des 81-jährigen Mannes in Bullay Bargeld in Höhe von etwa 400 Euro entwendet zu haben, wobei sie einmal in die Wohnung einbrachen und einmal das Haus ohne Beute verließen. Der Angeschuldigte ist geständig. Er ist u.a. wegen Straßenverkehrs- und Vermögensdelikten vorbestraft. Der Angeschuldigte befand sich vom 8. Juli bis zum 23. September in Untersuchungshaft. An diesem Tag wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Auch in diesem Verfahren ist Termin zur Hauptverhandlung noch nicht bestimmt. Pressemitteilung der
Staatsanwaltschaft Koblenz
 
            
            
            