Allgemeine Berichte | 30.01.2026

Grundsteuer: Fristen beachten

Rheinland-Pfalz. Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt Änderungen mitzuteilen, die für die Bewertung eines Grundstücks relevant sind. Die Anzeige hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu erfolgen. Grundsätzlich müssen Änderungen bis zum 31. März des Jahres angezeigt werden, das auf das Jahr der Änderung folgt. Änderungen, die im Jahr 2026 eintreten, sind somit bis zum 31. März 2027 anzuzeigen. Abweichend hiervon gilt für Änderungen, die im Jahr 2025 eingetreten sind, eine verlängerte Frist; diese können noch bis zum 30. April 2026 fristgerecht gemeldet werden.

Eine Anzeigepflicht besteht insbesondere bei erstmaliger Bebauung, bei An- oder Umbauten, Kernsanierungen oder Abrissmaßnahmen, bei einer Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche, bei der Umwandlung von Geschäfts- in Wohnräume sowie bei einer Änderung der Nutzungsart, etwa wenn Ackerland zu Bauland wird. Änderungen der Eigentumsverhältnisse, beispielsweise durch einen Verkauf, sind hiervon nicht erfasst, da die Finanzämter diese Informationen automatisch von den Grundbuchämtern erhalten.

Die Anzeige der Änderungen hat grundsätzlich elektronisch über das zuständige Finanzamt zu erfolgen. Hierfür steht das Online-Portal ELSTER unter www.elster.de

zur Verfügung, in dem das Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ genutzt werden kann. Wurde für die im Rahmen der Grundsteuerreform erforderliche Feststellungserklärung bereits ELSTER verwendet, besteht die Möglichkeit, die dort hinterlegten Daten im Wege der Datenübernahme in eine neue Feststellungserklärung zu übernehmen, gezielt anzupassen und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunkts an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Als Unterstützung stellt das Landesamt für Steuern auf seiner Internetseite eine entsprechende Klickanleitung zur Erstellung einer Feststellungserklärung bereit.

ROB

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