Allgemeine Berichte | 11.04.2025, 11:08 Uhr

Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld rechnen!

Rheinland-Pfalz: Verbot von Flohmärkten an Sonntagen

Besonders betroffen sind privat organisierte Verkaufsveranstaltungen.  Foto:pixabay.com

Rheinland-Pfalz. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) weist darauf hin, dass private Haus- und Dorfflohmärkte, die in erster Linie dem An- und Verkauf von Waren sowie der Gewinnerzielung dienen, an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig sind.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Vereins-, Pfarr-, Straßen- und Sportfeste, bei denen gelegentliche Verkäufe zugunsten gemeinnütziger Zwecke erfolgen. Diese Veranstaltungen fallen nicht unter das Verbot des rheinland-pfälzischen Feiertagsgesetzes und sind daher grundsätzlich erlaubt. Gemäß dem Feiertagsgesetz Rheinland-Pfalz sind an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich wahrnehmbaren Tätigkeiten untersagt, die die äußere Ruhe stören oder dem Charakter dieser Tage widersprechen. Besonders betroffen sind privat organisierte Verkaufsveranstaltungen, die – aufgrund ihres gewerblichen Charakters und der Gewinnerzielungsabsicht – typischerweise werktags stattfinden und für die es keine gesetzlich vorgesehene Ausnahmegenehmigung gibt. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Linnertz: Flohmärkte künftig werktags durchführen

ADD-Präsident Thomas Linnertz empfiehlt, entsprechende Flohmärkte werktags zu veranstalten. Dies unterstütze zugleich den Erhalt des traditionellen Charakters von Sonn- und Feiertagen.

Öffentliche Veranstaltungen wie Vereins-, Pfarr- und Straßenfeste sowie sportliche Veranstaltungen mit geselligem Charakter, bei denen gelegentliche Verkäufe gemeinnützigen Zwecken dienen, sind nach Beendigung der Gottesdienste in der Regel zulässig und stehen nicht im Widerspruch zur sonn- und feiertäglichen Ruhe.

Besondere Schutzbestimmungen gelten an stillen Feiertagen wie Karfreitag, Ostersonntag, Allerheiligen, Totensonntag und Volkstrauertag. An diesen Tagen sind zudem öffentliche Tanzveranstaltungen in bestimmten Zeiträumen untersagt – konkret von Gründonnerstag 4:00 Uhr bis Ostersonntag 16:00 Uhr sowie am Allerheiligentag, Volkstrauertag und Totensonntag jeweils ab 4:00 Uhr. Am Heiligabend gilt das Tanzverbot ab 13:00 Uhr bis zum 25. Dezember um 16:00 Uhr.

ROB

Besonders betroffen sind privat organisierte Verkaufsveranstaltungen. Foto:pixabay.com

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