Allgemeine Berichte | 19.09.2013

Energieversorgung Mittelrhein GmbH

Warnung vor unseriösen Geschäftspraktiken

Koblenz. Beim Kundenservice der Energieversorgung Mittelrhein GmbH (EVM) mehren sich derzeit besorgte Anrufe von Kunden. Diese haben einem Energieanbieter am Telefon Fragen beantwortet und merken erst durch ein Begrüßungsschreiben des neuen Anbieters, dass sie einem Anbieterwechsel zugestimmt haben sollen. „Im Versorgungsgebiet der EVM sind seit einigen Wochen Energieanbieter aktiv, die mit unseriösen Geschäftspraktiken arbeiten“, warnt Franz Schaffranek, Rechtsanwalt der EVM. „Mit raffinierten Redewendungen überrumpeln sie die angerufenen Personen. So erzielen sie oft eine Zustimmung zum Wechsel, obwohl die Verbraucher ihren Energielieferanten gar nicht wechseln wollten“. Dabei seien Anrufe seitens Energieanbieter mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses verboten, wenn vom betroffenen Verbraucher dafür keine ausdrückliche vorherige Einwilligung vorliege, informiert der Anwalt. „Doch das wird in den uns vorliegenden Fällen schlicht ignoriert“, mahnt er das Verhalten weiter an.

Das Schlimme daran sei für die Betroffenen, dass der Vertrag auch ohne Unterschrift gültig sei, sofern der Abschluss des Vertrages nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung widerrufen werde. Wenn das Begrüßungsschreiben des neuen Anbieters im Briefkasten liegt, ist der bisherige Erdgas- oder Stromliefervertrag in aller Regel bereits gekündigt, weiß Christian Schröder, Unternehmenssprecher der EVM. „Telefonanrufe ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung halten wir für höchst unseriös. Wir distanzieren uns von solchen Praktiken“, betont er. „Uns ist das Vertrauen unserer Kunden wichtig. Deshalb werben wir weder an der Haustüre noch telefonisch“.

Die EVM unterstützt auch Kunden, die unbeabsichtigt einem Vertragsabschluss am Telefon zugestimmt haben, weil der neue Vertrag nur innerhalb der Widerrufsfrist rückwirkend aufgelöst werden kann. Rechtsanwalt Franz Schaffranek erklärt, wie das geht: „Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Widerrufsbelehrung kann man den Abschluss rückgängig machen. Damit das rechtssicher ist, muss der Widerruf durch den Kunden so erfolgen, dass der Zugang beim Anbieter nachgewiesen werden kann, also am besten per Fax oder eingeschriebenem Brief“. Wer diesen Zeitraum verstreichen lässt, kann zumeist nur noch durch eine Kündigung beim neuen Anbieter seinen Energievertrag wechseln - natürlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist, was oft mehrere Monate dauert. Betroffene Kunden können sich an die EVM wenden unter Tel. (08 00) 3 86 11 11 und in ihren zehn Kundenzentren im Versorgungsgebiet. Die Adressen sind unter www.evm.de zu finden.

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