Allgemeine Berichte | 14.06.2013

Ver.di - Aktionswoche in Mayen

„Der große Unterschied“

Die Ver.di-Vertrauensleute Michael Koslik (v.l.), Ralf Dietz und Herbert Keifenheim führten zusammen mit Gewerkschaftssekretär Volker Euskirchen die Ver.di Aktion bei der Stadtverwaltung Mayen im Foyer durch und verteilten Flugblätter sowie Infomaterial.privat

Mayen. Vier oder sechs Wochen? Das ist der Unterschied zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub. Diesen Unterschied müssen sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer immer wieder neu erstreiten. Darauf weist ver.di in einer Aktionswoche hin.

Nach Erfahrung von ver.di versuchen die Arbeitgeber häufig, gerade Urlaubsansprüche einzuschränken. Insbesondere in prekären Beschäftigungsformen wie Minijobs oder Leiharbeit wird „gespart“. Das ist eindeutig gesetzeswidrig. Wer seinen Urlaubsanspruch überprüfen lassen will, kann sich während der Aktionswoche informieren. In vielen Betrieben und Dienststellen werden die Beschäftigten direkt am Arbeitsplatz auf das Thema Urlaub angesprochen und aufgerufen, ihre Ansprüche mit einer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft abzusichern.

„Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit“

Erste tarifliche Urlaubsregelungen entstanden zu Beginn des 20. Jahrhunderts. In von Gewerkschaften erreichten Tarifverträgen wurden dabei ab drei Urlaubstage pro Jahr erkämpft. Erst seit 1963 gibt es eine bundeseinheitliche Regelung zum Urlaub, das Bundesurlaubsgesetz, obwohl bereits seit 1948 in den Allgemeinen Menschenrechten in Artikel 24 festgelegt wurde: „Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.“

In den Tarifverträgen können vom Gesetz abweichend Regelungen getroffen werden. Aber die im Gesetz festgelegte Urlaubsdauer von 24 Werktagen, also vier Wochen bei einer Sechs-Tage-Woche, darf nicht unterschritten werden (Art. 7 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie). In den Tarifverträgen, die ver.di abschließt, werden in der Regel 26 bis 30 Tage Urlaub vereinbart, wobei es sich dabei um Arbeitstage handelt. Im öffentlichen Dienst haben wir im Länderbereich aktuell 30 Arbeitstage erreicht, also sechs Wochen, bei den Kommunen und beim Bund 29 Arbeitstage. Daneben werden tarifvertraglich üblicherweise Übertragungsfristen abweichend vom Gesetz geregelt und zusätzliche Urlaubstage für Schichtarbeit und Nachtdienste. Auch spezielle Vorschriften zur Berechnung des Urlaubsentgeltes, zum Beispiel die Berücksichtigung von Zulagen, werden in den Tarifverträgen geregelt.

Urlaubsanspruch im internationalen Vergleich:

In den USA gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, in Kanada sind es zehn Tage, in China fünf bis 15 Tage (15 Tage ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit). In anderen europäischen Ländern, wie zum Beispiel Großbritannien, beträgt der gesetzliche Urlaub bis zu 28 Tage jährlich. In Deutschland sind es dagegen nur 20 Tage (unterster Wert in Europa). Erst tarifvertragliche Regelungen sorgen in vielen Branchen für einen Urlaubsanspruch in der Regel zwischen 26 und 30 Tagen.

Pressemitteilung Ver.di

Die Ver.di-Vertrauensleute Michael Koslik (v.l.), Ralf Dietz und Herbert Keifenheim führten zusammen mit Gewerkschaftssekretär Volker Euskirchen die Ver.di Aktion bei der Stadtverwaltung Mayen im Foyer durch und verteilten Flugblätter sowie Infomaterial.Foto: privat

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