Politik | 02.03.2015

Mindestlohngesetz in Sportvereinen umgestaltet

Kein Mindestlohn für Amateur-Vertragsspieler

Stellvertretender Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion Dr. Adolf Weiland.privat

Region. „Der Mindestlohn für Amateur-Vertragsspieler ist vom Tisch. Amateur-Vertragsspieler, die von ihren Vereinen bei der Minijob-Zentrale angemeldet wurden, werden künftig nicht vom Zoll kontrolliert. Mit diesen Änderungen kommt Frau Nahles unserer Forderung nach, das Mindestlohngesetz in Sportvereinen praxisnaher umzugestalten“, erklärt der Stellvertretende Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion Dr. Adolf Weiland. Dr. Weiland sieht darin einen Erfolg für die Beharrlichkeit der Union in den letzten Wochen: „Die Bundesarbeitsministerin hat auf Intervention der Union wichtige Punkte beim Mindestlohn zugunsten von Ehrenamtlichen nachgebessert. Wie auch beim Flüchtlingsgipfel der CDU-Landtagsfraktion deutlich wurde, sorgte das Mindestlohngesetz seit seinem Inkrafttreten bei den Sportvereinen für große Probleme. Regelungen, die die besonderen Bedingungen im deutschen Sport und im Vereinswesen berücksichtigen, müssen her. Der heutige Kompromiss bedeutet Rechtssicherheit für die Vereine. Wir ersparen den Clubs umfangreiche Dokumentationspflichten, die zu einem unverhältnismäßig großen Bürokratieaufwand im Ehrenamt geführt hätten. Der Vereinssport hat eine enorme Bedeutung für das Allgemeinwohl. Bürokratische Hürden müssen abgebaut werden. Auch in anderen Bereichen sind weitere Überprüfungen der Mindestlohnkontrollen“, dringend notwendig, bilanziert Weiland.

Hintergrund

Zur Erläuterung: Bei Amateur-Vertragsspielern handelt es sich nicht um ein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis. Vielmehr wollen die Vereine dem Spieler, der in der Regel 250 Euro erhält, nur insoweit an den Verein binden, dass er nicht in der Winterpause zu einem anderen Club wechselt. Deshalb ist hier eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt. Bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten, für die in den Vereinen eine Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz gezahlt wird, gilt das Mindestlohngesetz dann nicht, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit im Mittelpunkt steht und nicht der Erhalt einer finanziellen Geldleistung. In den Fällen, in denen ehrenamtlich Tätige bei der Minijob-Zentrale angemeldet sind, empfehlen das Arbeitsministerium und die Sportverbände, dieses rückgängig zu machen. Dann gilt auch für diese ehrenamtlich Tätigen das Mindestlohngesetz nicht.

Pressemitteilung des

Büros, MdL, Dr. Adolf Weiland, CDU-Landtagsfraktion

Stellvertretender Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion Dr. Adolf Weiland.Foto: privat

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