Allgemeine Berichte | 26.02.2013

Rückschnitt von Bäumen und anderen Gehölzen

Nur noch bis Ende Februar!

Meckenheim. Um Brut- und Nistplätze zu schützen, sind innerhalb der Vogelbrutzeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres besondere Vorschriften beim Rückschnitt von Bäumen und anderen Gehölzen zu beachten. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es grundsätzlich nicht erlaubt, in dieser Zeit Bäume außerhalb des Waldes sowie Hecken, Sträucher, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder „auf den Stock zu setzen“. Form- und Pflegeschnitte, die dazu dienen, die jährlich austreibenden Zweige zu beseitigen oder die Bäume gesund zu erhalten, sind von dem gesetzlichen Verbot ausgenommen und ganzjährig möglich. Ebenfalls von dem Verbot ausgenommen sind Bäume, die auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, also auch in privaten Hausgärten. Bevor jedoch Bäume gefällt oder Gehölze stark zurück geschnitten werden, ist besondere Achtsamkeit gefordert. Sollten sich in den Bäumen, Hecken und sonstigen Gehölzen Brut- und Nistplätze befinden, muss die Stadt Meckenheim oder die Untere Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises kontaktiert werden. Weitere Information erhalten Interessierte über die Stadt Meckenheim, Verkehr und Grünflächen, bei Susanne Reven, Tel. (0 22 25) 91 71 65.

Pressemitteilung der

Stadt Meckenheim

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