Allgemeine Berichte | 30.05.2026

Verwaltungsgericht hat geurteilt

Stadt Mendig informiert über Urteil zur Winterlinde in der Fallerstraße

Mendig. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 07.05.2026 im Verfahren 4 K 589/25.KO der Klage einer Grundstückseigentümerin stattgegeben und die Stadt Mendig verpflichtet, die beantragte Genehmigung zur Fällung einer Winterlinde auf einem privaten Grundstück in der Fallerstraße zu erteilen.

Die Stadt Mendig hatte den Antrag auf Grundlage der geltenden Baumschutzsatzung zunächst einstimmig abgelehnt. Auch der hiergegen eingelegte Widerspruch der Grundstückseigentümerin blieb erfolglos: Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Mayen-Koblenz bestätigte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2025 die Entscheidung der Stadt.

Die Haltung der Stadt beruhte auf dem Ziel, den nach den vorliegenden Erkenntnissen vitalen und ortsbildprägenden Baum dauerhaft zu erhalten.

<z>Gerichtliche Bewertung und Eigentumsschutz</z>

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Sach- und Rechtslage nunmehr anders bewertet. Ausschlaggebend war insbesondere, dass für das betroffene Grundstück zwischenzeitlich eine Baugenehmigung erteilt wurde. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Ausnahme von der Baumschutzsatzung zu gewähren, wenn eine baurechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks ohne Fällung des geschützten Baumes nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen möglich ist. Dabei stellte das Gericht insbesondere auf den Eigentumsschutz nach Artikel 14 Grundgesetz ab. Die in der Baumschutzsatzung vorgesehenen Ausnahmevorschriften seien deshalb verfassungsrechtlich zwingend geboten, was bei ihrer Auslegung bzw. Bestimmung ihrer Reichweite zu berücksichtigen ist.

Nicht im Mittelpunkt der gerichtlichen Entscheidung stand somit die frühere Einschätzung der Stadt zur besonderen Schutzwürdigkeit der Winterlinde. Maßgeblich war vielmehr ein später hinzugetretener rechtlicher Gesichtspunkt. Während im Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss noch konkrete Bauabsichten verneint worden waren, wurde der Bauantrag kurze Zeit später in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt.

Die Baugenehmigung wurde durch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz unter Ersetzung des von der Stadt versagten gemeindlichen Einvernehmens erteilt. Der Widerspruch der Stadt gegen diese Baugenehmigung entfaltet gemäß § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht bewertete die Baugenehmigung daher als derzeit wirksames Baurecht und stützte hierauf seine Entscheidung.

<z>Bauaufsichtliche Maßnahmen an angrenzender Mauer</z>

Unabhängig hiervon führt die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz ein bauaufsichtliches Verfahren im Zusammenhang mit der angrenzenden Stützmauer. Gegenüber der Grundstückseigentümerin wurden weitere Sicherungsmaßnahmen angeordnet; zugleich erging gegenüber der Stadt Mendig eine Duldungsanordnung.

Nach Angaben der Kreisverwaltung gehen vom derzeitigen Zustand der baulichen Anlage Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus. Insbesondere sei die Standsicherheit der Bruchsteinmauer nicht mehr gewährleistet; eine Gefährdung von Leib und Leben könne nicht ausgeschlossen werden.

Die Kreisverwaltung verweist hierzu unter anderem auf Bewegungen an gesetzten Gipsmarken, vergrößerte Rissbildungen sowie die Einschätzung eines beauftragten Ingenieurbüros, wonach die Mauer unverzüglich temporär gesichert werden müsse. Angeordnet wurden insbesondere Sicherungsmaßnahmen mittels Betonblocksteinen, Ausgleichsschichten und kraftschlüssiger Verfüllung.

<z>Folgen und weitere Maßnahmen</z>

Die Verwaltung wird die Baumfällgenehmigung auf Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz erteilen müssen. Zugleich wird entsprechend § 9 der Baumschutzsatzung eine Ersatzpflanzung festgesetzt.

Die Baumfällgenehmigung ersetzt jedoch keine weiteren öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Anordnungen oder Verpflichtungen. Insbesondere bleiben die bauaufsichtlichen Anordnungen der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hiervon unberührt.

Die Stadt Mendig bedauert, dass die Baumschutzsatzung in diesem konkreten Fall keine ausreichende Schutzwirkung für die Winterlinde entfalten konnte.

Ob, wann und in welcher Weise die beantragte Baumfällung sowie die Beseitigung beziehungsweise Sicherung des von der Kreisverwaltung angenommenen Gefahrenzustands der Mauer umgesetzt werden, liegt nunmehr in der Verantwortung der Grundstückseigentümerin.

Pressemitteilung der Stadt Mendig

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