Blaulicht | 19.01.2025

Rettungseinsatz auf B 478 bei Ruppichteroth

Alleinunfall mit schwer verletzter Person

Symbolbild. Foto: pixabay.com

Ruppichteroth. Am Sonntag (19.01.2025) ereignete sich ein Verkehrsunfall auf der Bundestraße 478 (B 478) in Ruppichteroth-Schönenberg, bei dem eine Person schwer verletzt wurde.

Nach ersten Ermittlungen befuhr ein 61 Jahre alter Mann gegen 0:20 Uhr mit seinem Pkw die B478 von Hennef kommend in Fahrtrichtung Ruppichteroth. Zwischen den Ortslagen Bröleck und Schönenberg kam er am Ende einer geraden Strecke, kurz vor einer Rechtskurve, mit seinem Pkw nach links von der Fahrbahn ab und geriet auf eine dort beginnende, aufsteigende Schutzplanke. Der Pkw wurde aufgeladen, überschlug sich und kollidierte in der Folge mit mehreren Baumstümpfen neben der Fahrbahn. Anschließend kam der Pkw ca. zwei Meter unterhalb des Straßenniveaus auf der Beifahrerseite zum Liegen.

Der Fahrzeugführer konnte sich noch selbstständig aus dem Pkw befreien und über Notruf die Polizei verständigen. Nach Bergung durch die Feuerwehr wurde er vor Ort durch den Rettungsdienst versorgt und anschließend in ein Krankenhaus verbracht. Eine bestehende Lebensgefahr konnte durch den eingesetzten Notarzt nicht ausgeschlossen werden.

Zur Klärung des genauen Unfallhergangs wurde ein Verkehrsunfallaufnahmeteam der Polizei hinzugezogen. Vor Ort ergaben sich erste Hinweise auf eine Alkoholisierung des Fahrzeugführers. Die Entnahme einer Blutprobe wurde angeordnet. Die Unfallaufnahme und weiteren Ermittlungen dauern an. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 9.000 Euro.

Pressemitteilung der Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis

Symbolbild. Foto: pixabay.com

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  • FrankH: Dieses Thema wurde seitens der Politik schon häufig aufgegriffen, nach der Wahl lässt das Interesse dann regelmäßig stark nach. Auch weil es ganz einfach zu kurz greift. Ein Rettungshubschrauber kann kein Krankenhaus ersetzen.
  • bley: hallo Jochen, habe eurer Jubiläum in blick aktuell gesehen. Hoffe dir geht es immer noch gut. aus dem hohen Norden grüsst Kurt.
  • Rolf Stern : Die Rechtslage ist eindeutig und lässt keinen Raum für politische Wunschinterpretationen. Nach § 10 Abs. 2 KAG Rheinland-Pfalz sind Erneuerung, Verbesserung und Umbau öffentlicher Verkehrsanlagen beitragspflichtig.
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