Aus dem Polizeibericht
Diebe waren unterwegs
Kollig. In der Nacht zum 4. März 2026 kam es in Kollig zu einem Diebstahl eines Kraftfahrzeugs. Nach derzeitigem Stand entwendeten bislang unbekannte Täter einen schwarzen Audi Q7, der in einer frei zugänglichen Hofeinfahrt in der Straße „An den Linden“ abgestellt war.
Die Kriminalpolizei Mayen hat die Ermittlungen aufgenommen und bittet um Hinweise aus der Bevölkerung. Personen, die in der Nacht zum 4. März 2026 im Bereich Kollig verdächtige Personen oder Fahrzeuge beobachtet haben oder sonstige sachdienliche Hinweise geben können, werden gebeten, sich bei der Polizei zu melden.
Hinweise nimmt die Kriminalinspektion Mayen unter der Telefonnummer 02651 / 801-0 entgegen.
Diebstahl aus Autos
Küttig/Gierschnach. In den frühen Morgenstunden des 3. März 2026 kam es in den Ortslagen Küttig und Gierschnach zu mehreren Diebstählen aus Kraftfahrzeugen. Nach bisherigen Erkenntnissen wurden in Küttig fünf und in Gierschnach vier Fahrzeuge angegangen. Die bislang unbekannten Täter versuchten bei mehreren geparkten Pkw die Fahrzeugtüren zu öffnen. In Fällen, in denen die Fahrzeuge unverschlossen waren, wurden Gegenstände aus dem Fahrzeuginneren entwendet. Dabei handelte es sich unter anderem um Geldbörsen, Schlüsselbunde, Dokumente sowie persönliche Gegenstände der jeweiligen Eigentümer. Die Fahrzeuge waren vor den Grundstücken, in Höfen oder unter Carports abgestellt.
Derzeit melden sich weitere mögliche Geschädigte im Nachgang bei der Polizei, sodass zur Gesamtschadenshöhe noch keine abschließenden Angaben gemacht werden können. An mehreren Tatorten konnten Spuren gesichert werden, die derzeit kriminaltechnisch ausgewertet werden. Die weiteren Ermittlungen werden von der Kriminalpolizei Mayen geführt.
Zeugen, die verdächtige Beobachtungen gemacht haben, sowie mögliche weitere Geschädigte werden gebeten, sich bei der Polizei Mayen zu melden.
Die Polizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, Fahrzeuge beim Verlassen grundsätzlich abzuschließen und keine Wertgegenstände im Fahrzeug zurückzulassen. Dies gilt auch, wenn Fahrzeuge auf dem eigenen Grundstück abgestellt werden. Zudem gehört es gemäß § 14 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu den Sorgfaltspflichten eines Fahrzeugführers, sein Fahrzeug gegen unbefugte Nutzung zu sichern. Ein nicht verschlossenes Fahrzeug erleichtert potenziellen Tätern die Tatausführung und kann im Einzelfall haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.ROB
