Staatsanwaltschaft lehnt Aufnahme von Ermittlungen ab
Kein Missbrauchsverfahren gegen den ehemaligen Erzbischof in Vallendar
Der 84-Jährige soll 2004 einen damals 17-Jährigen in Schönstatt sexuell missbraucht haben – Bis 2008 galten allerdings nur sexuelle Handlungen an Jugendlichen unter 16 Jahren als Missbrauch an Jugendlichen
Koblenz/Vallendar. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat am 1. August eine Strafanzeige der Schönstatt Patres in Vallendar erhalten, in der einem 84 Jahre alten früheren chilenischen Erzbischof zur Last gelegt wird, im Jahr 2004 in Vallendar an einem zur Tatzeit 17 Jahre alten bolivianischen Staatsangehörigen sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben.
Der Geschädigte, der zwischenzeitlich US-Amerikaner geworden sei, habe an einem Studienprogramm der Schönstatt Patres teilgenommen. Er soll die Vorkommnisse erstmals im November 2017 dem Missbrauchsbeauftragten der Katholischen Gemeinschaft Schönstatt-Patres International e.V. mitgeteilt haben. Auf dessen Veranlassung wurde eine kirchliche Untersuchung in den USA durchgeführt, die sich wegen einer Namensänderung und eines Umzugs des Geschädigten bis Juli 2018 hinzog. Dessen Aussagen wurden im Ergebnis durch den kirchlichen Untersuchungsführer als glaubwürdig erachtet, sodass es in der Folge zu der Anzeigeerstattung bei der Staatsanwaltschaft Koblenz kam. Diese musste jedoch die Aufnahme von Ermittlungen ablehnen. Das geschilderte Verhalten des Angezeigten erfüllte zur Tatzeit 2004 keinen Straftatbestand. In der bis 2008 geltenden Fassung des § 182 StGB waren durch den Tatbestand des Missbrauchs von Jugendlichen nur Personen unter 16 Jahre geschützt. Der Geschädigte soll zur Tatzeit jedoch 17 Jahre alt gewesen sein. Hinweise darauf, dass der Geschädigte als Schutzbefohlener im Sinne des § 174 StGB des angezeigten Bischofs anzusehen sein könnte, haben sich nicht ergeben. Die Begegnungen des Bischofs mit dem Geschädigten erfolgten nach dessen Angaben nicht im Rahmen des Studienprogramms, an dem der Bischof offensichtlich nicht beteiligt war. Dessen ungeachtet wären Straftaten nach § 174 StGB bei der Anzeigeerstattung in Anwendung der wechselnden, seit den Vorkommnissen geltenden Verjährungsvorschriften bereits seit mehreren Jahren verjährt gewesen, sodass sich auch aus diesem Grund die Aufnahme von Ermittlungen verbot.
Pressemitteilung der
Staatsanwaltschaft Koblenz
