Allgemeine Berichte | 09.04.2026

Wespen, Bienen, Hummeln und Hornissen sind geschützte Tierarten

Ordnungswidrigkeitsverfahren beim Nestentfernen

Hornissen, Hummeln und Wildbienen gehören nach der Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Tierarten.

Region. Sobald die warme Jahreszeit beginnt, erreichen die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung zahlreiche Anfragen, ob und wie Nester von Insekten wie Hornissen und Wespen entfernt werden können. Dabei gilt es jedoch einige wichtige rechtliche und ökologische Aspekte zu beachten.

Hornissen, Hummeln und Wildbienen gehören nach der Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Tierarten. Ihre Nester dürfen daher nicht eigenmächtig entfernt werden, da nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz das Töten geschützter Tiere und das Beschädigen und Zerstören ihrer Nester ausdrücklich untersagt ist. Vor jeder Maßnahme muss deshalb geprüft werden, ob eine Entfernung oder Umsiedlung – und nur im äußersten Ausnahmefall eine Abtötung des gesamten Volkes – tatsächlich erforderlich ist. Wer Nester von Hornissen, Hummeln, Wildbienen oder auch Wespen ohne triftigen Grund entfernt, muss mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen.

Gerade Hornissen wirken aufgrund ihrer Größe oft bedrohlich, sie sind jedoch friedfertige und eher scheue Tiere. Ammenmärchen über ihre besondere Giftigkeit halten sich hartnäckig. Tatsächlich stellt ein Hornissenstich für einen gesunden Menschen in der Regel keine größere Gefahr dar als ein Stich von Biene oder Wespe. Die Giftmenge ist nicht höher, und auch die Giftwirkung unterscheidet sich nicht wesentlich – lediglich der größere Stachel kann den Stich subjektiv schmerzhafter erscheinen lassen.

Darüber hinaus erfüllen Hornissen eine wichtige ökologische Funktion: Sie sind effektive Jäger anderer Insekten, darunter auch Wespen. Für menschliche Nahrung interessieren sie sich hingegen kaum, weshalb sie – anders als manche Wespenarten – in der Regel nicht am gedeckten Esstisch auftauchen. Zwischen Mitte August und Mitte September erreicht ein Hornissenvolk seinen Entwicklungshöhepunkt. Ab Oktober stirbt das Volk vollständig ab; das Nest wird im Folgejahr nicht erneut besiedelt.

Sollte die Umsiedlung oder Beseitigung eines Nestes dennoch unumgänglich erscheinen, steht die Untere Naturschutzbehörde telefonisch unter 02602 124-213 beratend zur Verfügung. Außerdem hält sie eine Liste mit einer Auswahl an Fachleuten bereit, die über die erforderliche Ausnahmegenehmigung der Oberen Naturschutzbehörde bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz verfügen.

Auch Wespen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz. Das bedeutet, dass sie ebenfalls nicht ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden dürfen. Beim Entfernen von Nestern der Gemeinen oder Deutschen Wespe ist jedoch keine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Dennoch wird empfohlen, eine fachkundige Person zu beauftragen. So kann zum einen sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um diese Arten handelt, und zum anderen ist eine sichere und fachgerechte Entfernung auch bei schwer zugänglichen Neststandorten möglich.

Pressemitteilung Kreisverwaltung des Westerwaldkreises

Hornissen, Hummeln und Wildbienen gehören nach der Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Tierarten. Foto: pixabay.com

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