Blaulicht | 22.07.2024

Betroffene sollten zunächst das Gespräch mit den Verursachern suchen

Ruhestörung: Nicht sofort die Polizei rufen

Symbolbild. Foto: ROB

Region. Wohl auch aufgrund des guten Wetters, wurden der rheinland-pfälzischen Polizei in der Nacht von Samstag auf Sonntag zahlreiche Ruhestörungen gemeldet, und im Rahmen der Möglichkeiten durch Beamtinnen und Beamte angemessen abgearbeitet.

Die Polizei bittet darum, nicht leichtfertig sofort die Polizei zu alarmieren, sondern zunächst selbst tätig zu werden. Auch wird darauf hingewiesen, dass nicht immer sofort polizeiliche Abhilfe geschaffen werden kann, da z.B. dringendere Einsätze priorisiert angefahren werden müssen.

Es hängt unter anderem vom persönlichen Empfinden und der Geräuschursache ab, ob Geräusche als „Lärm“ empfunden werden. Zu einer Lärmbelästigung im privaten Bereich (Nachbarschaftslärm) können vielfach die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) herangezogen werden. Hier ist beispielsweise der Schutz der Nachtruhe von 22:00 - 6:00 Uhr geregelt. „Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen. Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft. Als Mieter können sie sich auch an den Vermieter wenden. Erreichen Sie durch Gespräche keinen Konsens und fühlen sich unzumutbar gestört, können Sie die zuständige kommunale Ordnungsbehörde verständigen oder sich in akuten Fällen an die Polizei wenden“, rät die Polizei.

Außerhalb der Dienstzeiten der Ordnungsbehörde prüft die Polizei vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift die Polizei erforderliche Maßnahmen und bringt dies ggfls. zur Anzeige. BA

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