Mehr als 300 Polizeibeamte bei groß angelegter Polizeirazzia im Einsatz

Verdacht der Korruption, Schwarzarbeit und Geldwäsche

Durchsuchungen bei 34 Beschuldigten in Rheinland-Pfalz und Hessen

Verdacht der Korruption, Schwarzarbeit und Geldwäsche

Symbolbild.Foto: TechLine/Pixabay

01.12.2020 - 12:23

Koblenz/Überregional. Die Kriminaldirektion Koblenz hat am Dienstagmorgen, 1. Dezember, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Koblenz bei einem Großeinsatz im Raum Koblenz und in den Zuständigkeitsbereichen der Polizeipräsidien Mainz und Trier, sowie in einem Objekt in Hessen, bei insgesamt 34 Beschuldigten 55 Durchsuchungsbeschlüsse und 1 Haftbefehl mit Unterstützung weiterer Bundes- und Landesbehörden vollstreckt.

Die Beschuldigten sind zwischen 21 und 66 Jahre alt und besitzen die deutsche, türkische, afghanische, amerikanische, libanesische, litauische, syrische, pakistanische und rumänische Staatsbürgerschaft. Bei den konzertierten Maßnahmen sind mehr als 300 Beamte, darunter auch fünf Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Koblenz, eingesetzt worden.

Hintergrund der Polizeiaktion sind umfangreiche und über ein Jahr andauernde intensive Ermittlungen der Kriminaldirektion Koblenz vor allem wegen Verbrechen und schwerer Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz, unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen. Darüber hinaus besteht der Verdacht von Einflussnahmen auf die öffentliche Verwaltung durch korruptive Handlungen, die zu der Weitergabe vertraulicher Informationen im Vorfeld von behördlichen Kontrollen des Ordnungsamtes geführt haben sollen, sowie von Verstößen gegen das Medizinproduktegesetz (Handel mit gefälschten Atemschutzmasken).

Einzelne Beschuldigte stehen im Verdacht, gewerbsmäßig mittels sogenannter Servicefirmen Abdeckrechnungen erstellt und in den Verkehr gebracht zu haben. Dadurch sollen sie ermöglicht haben, Schwarzarbeit zu verschleiern und zu finanzieren. Gegenstand solcher Rechnungen sind angebliche Subunternehmerarbeiten. Die in Rechnung gestellten Leistungen sollen dabei nicht erbracht, sondern nur vorgetäuscht worden sein. Hierzu sollen Beschuldigte Betriebe unterhalten und unter anderem durch den Einsatz von Strohmännern und illegal Beschäftigten - darunter auch von Personen, die sich ohne eine entsprechende Gestattung in Deutschland aufgehalten haben sollen - normale Geschäftstätigkeiten vorgespiegelt haben. Soweit hierdurch illegale Gewinne erzielt und reinvestiert worden sind, wird dem Verdacht von Geldwäschehandlungen nachgegangen.

Da hinsichtlich einiger Beschuldigter Hinweise vorlagen, dass sie dem Umfeld einer Rockergruppierung zuzurechnen sind, wurden auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung auch Spezialkräfte der rheinland-pfälzischen Polizei sowie der Bundespolizei zur Eigensicherung der an den Maßnahmen beteiligten Beamten eingesetzt.

Die Durchsuchungsmaßnahmen führten zum Auffinden vielfältiger Beweismittel, die nun umfassend ausgewertet werden müssen. Der mit Haftbefehl festgenommene Beschuldigte wird heute dem Haftrichter des Amtsgerichts Koblenz vorgeführt. Dort wird über die Frage der Untersuchungshaft entschieden.

Rechtliche Hinweise: Gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Hinweise auf verfolgbare Straftaten bekannt werden. Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet mithin weder, dass Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sich tatsächlich strafbar gemacht haben, noch, dass für ihre spätere Verurteilung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Für den/die Beschuldigte(n) gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung.

Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass oder Vollzug eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist. Auch für den inhaftierten Beschuldigten gilt daher weiterhin in vollem Umfang die Unschuldsvermutung.

Pressemitteilung Staatsanwaltschaft Koblenz und des Polizeipräsidiums Koblenz

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