Inkrafttreten der 32. Corona-Bekämpfungsverordnung im Kreis Cochem-Zell
Neue Absonderungsregeln
Kreis Cochem-Zell. Am Freitag, 18. März tritt eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland-Pfalz in Kraft, die die Regelungen weitestgehend bis zum Ablauf des 2. April verlängern soll. Folgende Schutzmaßnahmen haben sich im Einzelnen geändert oder sind entfallen:
Das Abstandsgebot wird in keinem Lebensbereich mehr angeordnet (z. B. im Einzelhandel, in Gottesdiensten, bei Behördenbesuchen oder Rechtsanwälten und Notaren entfallen).
Die Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen sind entfallen.
Bei Versammlungen nach Art. 8 GG gilt nur noch die Maskenpflicht
In Diskotheken und Clubs benötigen Personen mit Auffrischungsimpfung und Personen, die als frisch geimpft oder genesen gelten, keinen zusätzlichen Test mehr. Die 2Gplus-Regel bleibt bestehen.
In Bibliotheken gilt in Abhol- und Bringsituationen nur die Maskenpflicht. Die Testpflicht entfällt in diesem Fall.
Alle weiteren Schutzmaßnahmen, wie z. B. die Testpflicht (3G-Regel) in der Gastronomie, bei Veranstaltungen, in Kultur- und Freizeiteinrichtungen, körpernahen Dienstleistungen und beim Sport oder die Maskenpflicht im Einzelhandel, bei Gottesdiensten oder körpernahen Dienstleistungen, bleiben vorerst bis zum 2. April in Kraft.
Die 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie die Homeoffice-Pflicht sollen nach den Plänen für das neue Infektionsschutzgesetz ab dem 20. März entfallen.
Neue Regelungen treten voraussichtlich zum 3. April in Kraft. Weitere informationen unter www.cochem-zell.de
Absonderungsverordnung: Die am 18. März ebenfalls in Kraft getretene Änderung der Absonderungsverordnung sieht vor, dass ab sofort der Tag der Testung bzw. der letzte Tag zur positiv getesteten Kontaktperson bei der Absonderungsdauer mitgerechnet wird. Außerdem ist eine Freitestung durch Schnelltest von einer Testeinrichtung mit geschultem Personal ab dem siebten Tag der Absonderung möglich.
Pressemitteilung Kreisverwaltung Cochem-Zell
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