Politik | 20.12.2019

Hinweis der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen am 31.12. und 01.01.

Foto: pixabay/photogrammer7

Weißenthurm. Die Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm weist aus gegebenem Anlass auf die erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz hin. Gemäß § 23 dieser Verordnung ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Dies gilt auch am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres, sprich in der Silvesternacht.

Von besonderer Bedeutung im Gebiet der Verbandsgemeinde Weißenthurm ist diese Rechtsvorschrift unter anderem in den nachfolgenden Örtlichkeiten einschließlich der angrenzenden Straßen und Plätze:

Bassenheim: Walpotplatz aufgrund der historischen Bebauung und der Pfarrkirche.

Kaltenengers: Hauptstraße im Umfeld der Pfarrkirche.

Kettig: Hauptstraße, Andernacher Straße, Dorfplatz, Bassenheimer Straße, Weißenthurmer Straße im Umkreis der Pfarrkirche sowie von Wohneinrichtungen.

Mülheim-Kärlich: Andernacher Straße, Kapellenplatz, Kolpingplatz, Bassenheimer Straße, Pfarrer-Rödelstürtz-Straße, Kirchstraße, Schulstraße in der Stadt Mülheim-Kärlich im Bereich der Pfarrkirchen und von Wohneinrichtungen.

Sankt Sebastian: Kirchstraße (Dorfplatz), Kesselheimer Straße (Seniorenheim).

Urmitz: Kirchstraße, Rheinstraße und Rheingraben im Umfeld der Pfarrkirche.

Weißenthurm: Berliner Straße (Seniorenheim) und Kirchstraße.

Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden können. Wir bitten um Beachtung.

Pressemitteilung

Verbandsgemeindeverwaltung

Weißenthurm

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