Wirtschaftsförderung im Kreis Cochem-Zell
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Frist wird bis zum 30. April 2021 verlängert
Kreis Cochem-Zell. Aufgrund des weiteren, zunächst bis zum 28. März 2021 geltenden Lockdowns und der verzögerten Auszahlung der Hilfsgelder hat der Bundesrat am 12. Februar zugestimmt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April zu verlängern. Darauf weist die Bundesregierung aktuell hin:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/insolvenzaussetzungsgesetz-1781394
Die Verlängerung kommt den Schuldnern zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wurde und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich war. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.
Schwierigkeiten müssen pandemiebedingt sein
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.
Die neuen Regelungen sind rückwirkend in Kraft getreten und haben sich damit nahtlos an das bestehende Gesetz angeschlossen.
Kreisverwaltung Cochem-Zell,
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