Bündnis 90/Die Grünen OV Rheinbach
Bekenntnisgrundschule oder Gemeinschaftsgrundschule?
Rheinbach. In der Sitzung des Schulausschusses am 13. September wurde der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die Elternschaften der Grundschulen über die Möglichkeit zur Änderung der Katholischen Grundschulen (KGS) zu Gemeinschaftsgrundschulen (GGS) zu informieren, von der CDU abgelehnt. Die Begründungen im Verlauf der Diskussion waren leider wenig stichhaltig und sachbezogen. Was ist nun der Hintergrund für den Antrag der Grünen, der auch von der Verwaltung in ihrem Beschlussvorschlag im Kern übernommen wurde? („Die Verwaltung wird beauftragt, mit den katholischen Grundschulen in Rheinbach sowie der Elternschaft Kontakt aufzunehmen, um über die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Umwidmung in eine Gemeinschaftsgrundschule zu informieren.“)
Beschluss des OVG Münster
Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 21. März 2016 (Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 996/15) müssen formell bekenntnisangehörige Kinder an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen unabhängig vom Schulweg bevorzugt aufgenommen werden. Kinder, die nicht dem Schulbekenntnis angehören, können nur im Ausnahmefall einen Platz bekommen, wenn die Schule nach Aufnahme der bekenntnisangehörigen Kinder noch freie Kapazitäten hat.
Bis 2016/17 wurden andere Kinder bei der Aufnahme gleichberechtigt berücksichtigt, wenn ihre Eltern ausdrücklich erklärten, dass sie eine Unterrichtung und Erziehung im Schulbekenntnis wünschten. Der Gerichtsbeschluss von 2016 setzte diese Regelung aber für die Anmeldungen zum Schuljahr 2017/18 außer Kraft, da die Landesverfassung festlegt, dass staatliche Bekenntnisschulen nur für Kinder des jeweiligen Bekenntnisses eingerichtet seien. Als Kriterium für die Aufnahme ist allein die Taufe im betreffenden Bekenntnis heranzuziehen, ungeachtet dessen, dass es sich um öffentliche Schulen handelt, die zu 100 Prozent von allen Steuerzahlern finanziert werden. Nur in NRW gibt es noch öffentliche Bekenntnisschulen in Trägerschaft der Kommunen – selbst Bayern und Baden-Württemberg haben diese Schulform vor Jahren abgeschafft. In NRW hingegen sind ein Drittel aller Grundschulen und ein Zehntel aller Hauptschulen solche konfessionell gebundenen Schulen. Die Landesverfassung geht dabei von einer konfessionell homogenen Zusammensetzung der Schüler und Lehrkräfte aus. Tatsächlich sind im Schnitt nur gut 50 Prozent der Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Bekenntnisgrundschulen in NRW im jeweiligen Bekenntnis getauft – die Bezeichnung Bekenntnisgrundschule ist also so etwas wie ein Etikettenschwindel.
Heftige Diskussion in Bonn
In Bonn hat die Ablehnung eines Kindes aufgrund seiner Konfession kürzlich zu einer heftigen Diskussion geführt. Auch in Rheinbach kann das passieren: Ein katholisches Kind aus einem anderen Ortsteil kann z.B. einen Platz in Flerzheim einfordern und ein nicht-katholisches Flerzheimer Kind müsste deshalb seinen Platz räumen. Die Konfessionsschulen haben zudem den Nachteil, dass Schulleiter/-innen zwangsweise der entsprechenden Glaubensrichtung angehören müssen, was die Auswahl einschränkt – und schon heute haben Grundschulen oft Probleme, Schulleiter zu finden. Zudem „sollen“ normale Lehrer laut Schulgesetz ebenfalls der entsprechenden Konfession angehören, wenn auch zumindest mit dieser Vorschrift in der Praxis oft pragmatisch umgegangen wird, ebenso wie mit der Pflicht für die Schüler am katholischen Religionsunterricht und katholischen Messen teilzunehmen – Ausnahme ist die Bachstraße, wo dies 1:1 so umgesetzt wird. Der Bonner Rat hat übrigens mit Zustimmung von CDU, SPD, FDP und Grünen einen Antrag an die Landesregierung gestellt, die Bekenntnisgrundschule aus der Landesverfassung zu streichen. So lange dies nicht der Fall ist, müssen die Eltern jeder einzelnen Schule über ein Abstimmungsverfahren die Änderung bewirken.
Welche Vorteile hat das Be- kenntnis im Namen der Schulen?
Eigentlich keine, denn die Kirchen leisten keinerlei finanziellen oder sonstigen Beitrag – es erfolgt auch keine Abstellung von Geistlichen für den Religionsunterricht mehr. Natürlich können auch an einer GGS weiterhin katholischer Religionsunterricht, Schulgottesdienste, Martinszüge usw. durchgeführt werden und auch die Kreuze müssen nicht aus den Klassenzimmern entfernt werden – es entstehen aus einer Umwandlung also auch für die katholischen Schüler keine Nachteile.
Das zentrale Anliegen sollte also sein, dass nicht die Religionszugehörigkeit über die Aufnahme eines Kindes auf eine Stadtteilschule entscheiden darf, wenn diese Schule sich in städtischer Trägerschaft befindet und ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Der § 27 SchulG Abs erlaubt es, bestehende Grundschulen allein aufgrund einer Elterninitiative in eine andere Schulart umzuwandeln. Das hierzu notwendige Antragsverfahren besteht aus einem Einleitungsverfahren, in dem 10 Prozent aller Eltern der Durchführung eines Abstimmungsverfahrens zustimmen müssen. Antragsberechtigt sind alle Eltern, deren Kinder am Stichtag (10.01. des jeweiligen Schuljahres) die Schule besuchen. Die Eltern haben für jedes Kind eine Stimme. Ist dieses Einleitungsverfahren erfolgreich, erfolgt das Abstimmungsverfahren, in dem 50 Prozent aller Eltern einer Änderung der Schulform zustimmen müssen.
Es liegt also letztendlich allein bei den Eltern der jeweiligen Schulen – und hier vor allem in den Ortsteilen, da in der Kernstadt mit der GGS Sürster Weg eine Alternative zur KGS Bachstraße besteht. In den Ortsteilen wäre es sinnvoll, die Schulform zu ändern, um zu vermeiden, dass Schüler aufgrund ihrer Konfession abgewiesen und dass potentielle Schulleiter nicht aus demselben Grund abgelehnt werden. Unser Appell an Sie, liebe Eltern der aktuellen und künftigen Grundschüler: Diskutieren Sie in Ihrer Elternschaft diese Sachlage kritisch und treffen Sie die für Ihre Schule sinnvollste Entscheidung!
Pressemitteilung
Bündnis 90/Die Grünen
OV Rheinbach
