Bürgerinitiative „Wiederkehrende Beiträge-Verkehrsanlagen“

„Die Entscheidung des Gerichtsist aus unserer Sicht enttäuschend“

Erpel. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2018 die Klage der Bürgerinitiative (BI) „Wiederkehrende Beiträge-Verkehrsanlagen“ auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Gemeinderats gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abgewiesen.

Das Gericht hat zwar die Zulässigkeit der Klage bejaht, insbesondere die Auffassung der BI bekräftigt, dass die BI als ein gemeindliches Quasi-Organ aktivlegitimiert ist. Dies ist im Hinblick auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch der BI gegen die Ortsgemeinde hinsichtlich der Prozesskosten wichtig.

Allerdings hält das Gericht die Klage für unbegründet, und zwar, weil es sich nicht auf eine zu entscheidende Gemeindeangelegenheit i.S.v. § 17a Abs. 3 Satz 2 GemO beziehe und es den Bestimmtheitsanforderungen nicht genüge. Um es auch Nichtjuristen zu erklären: Das Gericht hat die Fragestellung des Bürgerbegehrens beanstandet und kommt zu dem Ergebnis, dass diese nicht eindeutig genug sei.

Mit den zahlreichen Einwendungen der BI bezüglich des Zustandekommens des ablehnenden Beschlusses des Gemeinderats hat sich das Gericht nicht mehr auseinandergesetzt.

Die Entscheidung des Gerichts ist aus unserer Sicht enttäuschend, der Kernpunkt der Problematik, nämlich die Befragung der Bürgerinnen und Bürger in Erpel, wurde wie schon in den zahlreichen Sitzungen des Gemeinderats von formellen Voraussetzungen überlagert und daher nicht behandelt. Die Möglichkeit der Bürgerbeteiligung in der Form der direkten Demokratie wird durch die juristischen Hürden nahezu unmöglich gemacht.

Das Ausmaß der Problematik wird dadurch deutlich, dass das Bürgerbegehren an der Bestimmtheit der Fragestellung gescheitert ist. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus: „Das Rechtsinstitut Bürgerbegehren/Bürgerentscheid ist so angelegt, dass die Fragestellung von Gemeindebürgern ohne besondere verwaltungsrechtliche Kenntnisse formuliert werden können soll.“ Wie das in der Praxis gelingen soll, bleibt jedoch ein Geheimnis.

Denn die BI hat die Fragestellung im Vorfeld nicht nur von einer Koblenzer Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht erstellen lassen, sondern anschließend mit dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Unkel abgestimmt. Wie also soll es den Gemeindebürgern ohne besondere verwaltungsrechtliche Kenntnisse gelingen, die Frage so zu formulieren, dass sie der gerichtlichen Überprüfung standhält?

Es bleibt zu betonen, dass das Verwaltungsgericht nicht über WKB in Erpel entschieden hat. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Satzungen zum WKB bleibt den anhängigen Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls den nachfolgenden gerichtlichen Verfahren vorbehalten. Aus der Sicht der BI weisen die Satzungen nicht nur zahlreiche formelle Fehler auf, sondern könnten auch aus materiellen Gründen rechtswidrig wenn nicht sogar nichtig sein.

Wir gehen daher davon aus, dass sich das Verwaltungsgericht Koblenz mit dem Thema WKB in Erpel noch des Öfteren beschäftigen wird.

Die BI wird jetzt die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel gegen das Urteil prüfen und dann entscheiden, ob Rechtsmittel eingelegt werden.

Pressemitteilung

der Bürgerinitiative

„Wiederkehrende Beiträge-Verkehrsanlagen“