Das Ordnungsamt bittet um Mithilfe
Freie Sicht nach allen Seiten
Das müssen Anwohner beachten, um die Sicherheit im Straßenverkehr nicht einzuschränken
Selters. Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Bei dem Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen uns, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen. Dann kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden“.
Nach der geltenden Rechtsprechung dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer deren Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst beseitigen.
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sogenannte „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er in eine Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o. Ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das abbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.
Bei Gefahr in Verzug kann die zuständige Stadt-/Gemeindeverwaltung die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Ist keine Gefahr im Verzug, sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführen schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer bzw. –besitzer können in dieser Zeit das erforderliche Zurückschneiden selbst durchführen, bevor die Stadt-/Gemeindeverwaltungen es im Wege der Ersatzvornahme tun.
Besonders gefährdete Situationen können entstehen, wenn überhängende Äste den Gehweg versperren und Fußgänger zum Ausweichen auf die Straße gezwungen werden. Hier besteht erhöhte Unfallgefahr und es drohen erhebliche Schadensersatzforderungen. Beachten sie auch das sog. „Lichtraumprofil“, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen. Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen. Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen über die gesamte Fahrbahn bis zu einer Höhe von 4,50 Meter nicht in die Straße hineinragen.
Hinweise des Ordnungsamtes
Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, geben wir folgende Hinweise:
1) Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze.
2) Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen, Straßeneinmündungen, Kreuzungen, im Bereich von Straßenlampen und Schildern rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können und Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen sind.
3) Achten Sie darauf, dass die Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.
Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen.
Weiterhin gehört nach der Straßenreinigungssatzung auch das Kehren des Gehweges und er Entwässerungsrinne bis zur Mitte der Straße sowie das Beseitigen des Unkrauts in diesem Bereich zur den Pflichten des Anliegers.
Bei Fragen und/oder Anregungen wenden Sie sich an das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Selters, Zimmer 106, unter der Tel. (0 26 26) 7 64 34 oder kommen Sie persönlich vorbei. Verbandsgemeinde Selters
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