Politik | 30.09.2016, 10:11 Uhr

-Wiederaufbau der Cäcilia Hütte –

Ist das rechtlich überhaupt möglich?

Was für ein Verlust für Sinzig und Umgebung – die Cäcilia Hütte ist abgebrannt. Viele Sinziger wie auch ich verbinden hiermit bis in die Kindheit positive Erinnerungen. Und ein überregionaler Kreis von Wanderern konnte die Gastronomie bei zwei Gipfelfesten erleben. Kann die Hütte nun wieder errichtet werden? Hierzu einige rechtliche Aspekte. Das Grundstück liegt im sogenannten Außenbereich. Im Wald, auf Wiesen und Feldern darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Das steht eigentlich der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen. Zwar gibt es im Baurecht Bestandsschutz. Dieser erlischt aber mit der endgültigen Zerstörung der Bausubstanz. Was nicht mehr existiert, besteht nicht mehr und kann somit keinen „Bestands“-schutz genießen. Wenn das Gebäude aber abbrennt, enthält das Gesetz die Möglichkeit, eine Baugenehmigung für einen Ersatzbau zu erhalten. Das nennen die Juristen „überwirkenden Bestandsschutz“. Dies ist in § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Der Gesetzgeber beschreibt dies als „die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle“. Erste Voraussetzung ist also, dass die Hütte zulässigerweise errichtet worden ist, es somit eine Baugenehmigung gegeben hat. Davon ist auszugehen. Das Gebäude muss durch Brand zerstört worden sein. Auch diese Voraussetzung liegt vor. Der Wiederaufbau muss „alsbald“ erfolgen. Das bedeutet, dass er sich zeitlich so eng an das vorherige Bestehen des zerstörten Bauwerks anschließt, dass das neue Gebäude als Ersatz und Fortführung des zerstörten Gebäudes erscheint. Hierzu sagt die Rechtsprechung: Wird die Bauabsicht innerhalb eines Jahres nach Zerstörung des Gebäudes ernsthaft bekundet (z.B. durch einen Bauantrag), dann ist diese Voraussetzung erfüllt. Im zweiten Jahr findet eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls statt. Nach Ablauf von zwei Jahren kann in der Regel nicht mehr von einer Fortführung des zerstörten Gebäudes ausgegangen werden.

Das Gebäude muss schließlich gleichartig sein, also im Bauvorhaben, der Nutzung und der Funktion dem zerstörten Gebäude vergleichbar sein. Das bedeutet: Wenn die Neuerrichtung beabsichtigt wird, muss zügig gehandelt und ein Bauantrag gestellt werden. Nur innerhalb eines Jahres sind die Chancen sehr gut, eine Baugenehmigung zu erhalten. Jedoch werden auch innerhalb des ersten Jahres bestimmte Gesichtspunkte wie z.B. Naturschutz oder Orts- und Landschaftsbild von der Kreisverwaltung geprüft, bevor die Baugenehmigung erteilt wird.

Andreas Geron

Sinzig

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