Politik | 26.04.2016

DLR R-N-H informiert

Keine Unkrautvernichtungsmittel auf befestigten Flächen!

Sonst droht Bußgeld

Region. Die feuchte Witterung und die ansteigenden Temperaturen fördern die Vegetation – auch dort, wo sie nicht erwünscht ist. Das neue Pflanzenschutzgesetz stellt unmissverständlich fest: Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zulässig. Insbesondere auf befestigten Flächen ist der Einsatz verboten. Dazu zählen Wege und Plätze, wie Bürgersteige, Park- und Friedhofswege, Garageneinfahrten, Hofflächen, Sportanlagen, kommunale und gewerbliche Flächen aller Art. Grund ist die mögliche Abschwemmung der Wirkstoffe mit dem Regen in die Kanalisation und damit letztlich in die Oberflächengewässer. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um zugelassene Herbizide (selbst wenn sie als biologisch abbaubar beworben werden) oder „Hausmittel“ wie Essig, Streusalz oder Chlorreinigern handelt. Anträge auf Ausnahmegenehmigung können bei der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) in Trier gestellt werden. Derzeit werden keine erforderlichen Genehmigungen erteilt. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro.

Was helfen kann:

Dem Unkrautgeplagten bleiben daher nur die meist arbeitsaufwändigeren Verfahren:

vorbeugend: Schon bei der Anlage von Flächen ist auf einen möglichst geringen Fugenanteil zu achten und unkrauthemmendes Fugenmaterial zu verwenden. Regelmäßiges Kehren wirkt spontanem Pflanzenwuchs entgegen.

mechanisch: Fugenkratzer und -bürste sind gegen einjährige Arten erfolgversprechend. Mehrjährige Arten, wie Löwenzahn oder Wegerich müssen dagegen mit der Wurzel ausgezogen werden.

thermisch: Arbeitsparend, aber energieaufwändig sind diverse Geräte, die mit offener Flamme, Infrarotstrahlen, Heißluft oder -dampf gegen unerwünschten Pflanzenwuchs zum Einsatz kommen können.

alternativ: Auch grüne Fugen können schön sein, dies gilt besonders im privaten Bereich, wo keine öffentliche Verkehrssicherungspflicht besteht. Hierzu eignen sich verschiedene trittfeste Gräser und Stauden wie zum Beispiel rotes Straußengras und Thymian.

Nähere Informationen zur Unkrautbekämpfung im Siedlungsbereich bekommen Interessierte auf einer der zahlreichen Sachkunde-Weiterbildungsveranstaltungen für Pflanzenschutzmittelanwender, die teilweise speziell für kommunale Mitarbeiter gestaltet worden sind (Termine im Sachkundeportal unter www.dlr.rlp.de) oder im Grünen Blatt 1/2015 (Beilage in der Verbandszeitung des Gemeinde- und Städtebundes Nr. 4/2015).

Pressemitteilung DLR R-N-H

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