Politik | 27.12.2017

Kreisverwaltung Mayen-Koblenz informiert

Kindesunterhalt ändert sich zum neuen Jahr

Erhöhung des gesetzlichen Mindestunterhalts in der „Düsseldorfer Tabelle“

Kreis Mayen-Koblenz. Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Unterhaltssätze und gibt die Höhe des zu entrichtenden Unterhaltsbetrages vor, den der unterhaltspflichtige Elternteil an das unterhaltsberechtigte Kind zu zahlen hat. Mit dem 1. Januar 2018 gibt es seit zehn Jahren auch wieder neue „Einkommensklassen“, sodass einige Unterhaltspflichtige ab dem Jahreswechsel weniger zahlen müssen. Darauf weist das Kreisjugendamt Mayen-Koblenz hin. Die „Düsseldorfer Tabelle“ existiert seit 1962. Sie regelt bundesweit Unterhaltsansprüche für Millionen Trennungskinder. „Sie ist das wesentlichste Handwerkszeug, wenn es um die Frage geht, wie viel Kindesunterhalt der unterhaltspflichtige Elternteil zu entrichten hat“, so die zuständige Referatsleiterin für den Bereich Unterhaltsangelegenheiten vom Kreisjugendamt Mayen-Koblenz, Alexandra Dötsch. „In erster Linie sollen die getrennt lebenden Elternteile so beraten und unterstützt werden, dass sie die Unterhaltsangelegenheiten grundsätzlich alleine miteinander regeln können.

Nicht selten ist aber eine einvernehmliche Regelung nicht realisierbar und dann kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, auf Antrag eine Beistandschaft beim Kreisjugendamt zur Regelung der Unterhaltsangelegenheiten einrichten“, so Alexandra Dötsch. In rund 1.600 Fällen befasst man sich derzeit im Bereich der Beistandschaft mit einer erfolgreichen Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Der gesetzliche Mindestunterhalt beträgt mit dem 1. Januar für Kinder der ersten Altersstufe (null bis fünf Jahre) 348 Euro statt bisher 342 Euro. Für Kinder der zweiten Altersstufe ( sechs bis elf) sind es dann 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (zwölf bis 17) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Die gesetzliche Erhöhung des Mindestunterhalts zieht eine Anpassung der Bedarfssätze der übrigen Einkommensgruppen nach sich. So muss ein Unterhaltspflichtiger mit einem Nettoeinkommen von mehr als 5100 Euro bis 5500 Euro im Monat künftig 748 Euro (bisher 736) für einen Zwölf- bis 17-Jährigen zahlen. Die Bedarfssätze der Tabelle werden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in der sechsten bis zehnten Gruppe um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Hierbei handelt es sich nicht um die tatsächlichen Unterhaltszahlbeträge. Diese ermitteln sich erst nach Abzug des hälftigen Kindergeldes für Minderjährige und des kompletten Kindergeldes für Volljährige und werden auf Seite fünf der neuen Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen.

Die Sätze für volljährige Trennungskinder bleiben 2018 unverändert. Damit soll eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zum Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen vermieden werden. Erstmals seit zehn Jahren werden in der Düsseldorfer Tabelle auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher mit dem 1. Januar mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1900 Euro. Dieses lag bisher bei bis 1500 Euro und endet bei 5500 Euro statt bisher bei 5100 Euro.

Diese Anhebung der Einkommensgruppen kann sich auf den zu zahlenden Unterhalt auswirken. Eine dadurch verbundene Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung trifft aber nur diejenigen, die bisher Unterhalt über den gesetzlichen Mindestunterhalt hinaus leisten. Dennoch kann ein Unterhaltsschuldner, der aufgrund einer vorhandenen Unterhaltstitulierung, die als Jugendamtsurkunde oder aber als gerichtliches Urteil bzw. gerichtlichen Beschluss existiert, den bisher zu leistenden Unterhaltsbetrag nicht ohne Weiteres reduzieren. In einigen Fällen ist die Beantragung einer Herabsetzung ratsam, die eine erneute Prüfung der aktuellen Einkommensverhältnisse mit sich bringt. Die mit dem 1. Januar in Kraft tretende Düsseldorfer Tabelle ist auf der Homepage der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz www.kvmyk.de unter „Beistandschaften“ abrufbar.

Wer im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz lebt und weitere Fragen zum Kindesunterhalt hat, kann sich an die zuständigen Mitarbeiter unter den angegebenen Kontaktadressen wenden. Einwohner der Städte Andernach und Mayen richten ihre Fragen zuständigkeitshalber an die dortigen Jugendämter. Pressemitteilung

Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

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