Stadtverwaltung Bad Neuenahr-Ahrweiler
Kreisstadt erinnert an die Schneeräumungs- und Glättebeseitigungspflicht der Bürger
Streusalzlager und Streukisten sind vorbereitet
Bad Neuenahr-Ahrweiler. Der Winter 2020 / 2021 steht unmittelbar bevor. Die Stadtverwaltung hat daher ihre Streusalzlager aufgefüllt und entsprechende Reserven bei Streusalzlieferanten vorab gesichert. Für rund 69 Mitarbeiter des städtischen Betriebshofes sowie für die Mitarbeiter der zur Unterstützung beauftragten Fremdfirma werden in Kürze zusätzliche Rufbereitschafts- und Einsatzzeiten ausgegeben. Zurzeit werden täglich die Wettervorhersagen des Deutschen Wetterdienstes ausgewertet und im Zweifelsfall – auch nachts – Kontrollfahrten durchgeführt, um bei Schneefall oder Glätte gerüstet zu sein und Unfälle zu vermeiden. In diesem Zusammenhang erinnert die Stadtverwaltung die Eigentümer von Grundstücken an die für alle Straßenanlieger verpflichtende Straßenreinigung, d.h. im Winter Schneeräumung und Glättebeseitigung auf Fahrbahnen und Gehwegen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Nach der Grundsatzung Straßenreinigung hat der Straßenanlieger in den Wintermonaten die öffentlichen Straßen, Wege, Plätze sowie an besonderen Gefahrenstellen in seinem Bereich bis zur Mitte der Fahrbahn zu streuen und von Schnee und Eis zu befreien. Hierbei sollte kein Schnee von Privatgrundstücken auf bereits geräumte Straßen und Wege geräumt werden. Dort, wo kein Gehweg vorhanden ist (z. B. in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen), muss ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg freigehalten werden.
In den Fällen, in denen die Reinigungspflicht an die Stadt gegen Gebühr übertragen wurde, entfällt für den Anlieger die Pflicht, die Fahrbahn zu streuen bzw. zu räumen. Alle anderen Pflichten gemäß der Grundsatzung Straßenreinigung wie z. B. die Räumung und das Streuen des Gehweges bleiben jedoch in seinem Aufgabenbereich.
Nachzulesen sind die genauen Pflichten der Anlieger in der „Grundsatzung Straßenreinigung“, die im Internet unter www.bad-neuenahr-ahrweiler.de unter der Rubrik Rathaus & Bürgerservice, Ortsrechtsammlung oder im Rathaus eingesehen werden kann.
Reinigungspflichtige, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden kann. Ferner kann in Einzelfällen der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verfügung unter Androhung der Ersatzvornahme mit Fristsetzung erforderlich sein. Sofern der Reinigungspflicht in der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird, erfolgt die Durchführung auf Kosten des Reinigungspflichtigen.
Damit von städtischer Seite ein reibungsloser Räum- und Streudienst möglich ist, wird gebeten darauf zu achten, dass Fahrzeuge nicht im öffentlichen Verkehrsraum, insbesondere im Kreuzungsbereich abgestellt und somit Durchfahrten blockiert werden.
Sollten Fragen rund um den Winterdienst seitens der Stadt aber auch zu den bestehenden Räum- und Streupflichten der Bürgerinnen und Bürger bestehen, steht der städtische Betriebshof unter den Telefonnummern 02641 / 87-188 oder 02641 / 87-264 gerne zur Verfügung.
Pressemitteilung Stadtverwaltung
Bad Neuenahr-Ahrweiler
