Politik | 05.10.2016

Verwaltungsgericht Koblenz

Mindestabschussplan für Jagd- bezirk in Cochem-Zell rechtmäßig

Cochem-Zell. Der Kläger ist Pächter eines im Rotwild-Bewirtschaftungsbezirk Zell gelegenen 305 Hektar großen Jagdbezirks. Nachdem das Forstamt Zell eine erhebliche Gefährdung des waldbaulichen Betriebszieles durch Rotwild festgestellt hatte, setzte der Landkreis Cochem-Zell im April 2015 für das Jagdjahr 2015/16 für den Jagdbezirk des Klägers folgenden Mindestabschussplan für Rotwild fest: 2 Hirsche der Klasse III. 1 und 2 Stück weibliches Rotwild (1 Alttier und 1 Kalb), wobei die Abschussvorgabe für die männlichen Stücke auch durch Erlegung einer geringeren Klasse oder einer entsprechenden zusätzlichen Anzahl von weiblichen Stücken erfüllt werden könne. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Jagdpächter Klage und beantragte nach Ablauf des Jagdjahres die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Abschlussplan, so die Koblenzer Richter, sei nicht zu beanstanden. Nach den jagdrechtlichen Bestimmungen sei der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt blieben; den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden sei der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Belange durch Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild setze die untere Jagdbehörde einen Abschussplan fest. Diese Regelungen seien entgegen der Auffassung des Jagdpächters verfassungsgemäß. Durch das Normgeflecht des Landesjagdgesetzes und der Landesjagdverordnung sei eine effektive Wildschadensbekämpfung hinreichend gewährleistet. Daran ändere auch nichts die großräumige, revierübergreifende Lebensweise des Rotwilds. Aus der Tatsache, dass sich behördliche Abschusspläne jeweils lediglich auf einen Jagdbezirk bezögen, lasse sich nämlich nicht der Schluss ziehen, ein Mindestabschussplan dürfe jeweils nur für den Jagdbezirk festgesetzt werden, in dem das Forstamt eine erhebliche Beeinträchtigung von Waldbauzielen festgestellt habe. Bei Wildschäden durch Rot-, Dam- oder Muffelwild müsse die Jagdbehörde vielmehr prüfen, ob zum Schutz gegen diese Wildschäden ein auf den Jagdbezirk beschränkter Mindestabschussplan ausreiche oder ob wegen der großräumigen Lebensweise der Wildart für weitere Jagdbezirke entsprechende Mindestabschusspläne festzusetzen seien.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016, 1 K 221/16.KO).

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VG Koblenz

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