Öffentliche Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Teilgebiet der Fluren 12, 13, und 14“ – 25. Änderung, der Stadt Bad Breisig
Der Stadtrat der Stadt Bad Breisig hat am 07.06.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Teilgebiet der Fluren 12, 13 und 14“ – 25. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), in der zum Satzungszeitpunkt geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.
Die Änderung des Bebauungsplanes ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden. Ziel des Bebauungsplanes ist es, ungenutztes vollerschlossenes Bauland (Innenentwicklungspotential) zu mobilisieren und gleichzeitig bestehende, zum Teil veraltete, Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans an die gegebene Situation unter Berücksichtigung der vorhandenen Wohnbebauung anzupassen. Ein weiteres Planungsziel ist es, die Grenze des Überschwemmungsgebietes aufzunehmen.
Der Bebauungsplan „Teilgebiet der Fluren 12, 13 und 14“ – 25. Änderung tritt gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
I.Einsichtnahme
Der Bebauungsplan „Teilgebiet der Fluren 12, 13 und 14“ – 25. Änderung als Satzung, bestehend aus der Planurkunde und den textlichen Festsetzungen, daneben die Begründung, kann jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig, Rathaus, Fachbereich für „Bauen, Wohnen & Infrastruktur“, Zimmer 305, Bachstr. 11, 53498 Bad Breisig, während der üblichen Dienststunden sowie nach telefonischer Vereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
II.Geltungsbereich
In dem abgebildeten Übersichtsplan (ohne Maßstab) ist die Lage der Bebauungsplanänderung ersichtlich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in der Nähe des Rheintalstadions in Bad Breisig und wird wie folgt umgrenzt: Im Norden, Westen und Süden von bebauten Flächen. Im Osten grenzt das Gebiet an die Rheinpromenade an, welche durch eine öffentliche Treppenanlage nordöstlich des Geltungsbereiches zu erreichen ist. Die genaue Abgrenzung ist dem Katasterplan (o.M.) oder der Planurkunde zu entnehmen.
III.Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen (gem. §§ 39 - 42 BauGB) sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Bad Breisig) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
IV.Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB
1.eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie gem. § 215 Abs. 1 BauGB nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Breisig geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) in der zum Satzungszeitpunkt geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2.vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Bad Breisig unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung. Diese ergeht aufgrund des § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 27 GemO.
Bad Breisig, den 30.08.2021
Marcel Caspers
Stadtbürgermeister
Katasterauszug mit Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung (o.M.)
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