CDU Fraktion Rheinbach zu Zuständigkeiten beim Unterhalt der Straßen
Rheinbacher Straßen – ein stetes Reizthema?
Rheinbach. Der Zustand der Rheinbacher Straßen, die Unterhaltung, der Neubau oder wesentliche Änderungen in der Gestaltung einer innerstädtischen Straße sind Dauerbrenner bei den Bürgern. Der Baulastträger im Straßenbau ist in der Bundesrepublik Deutschland die Institution, die für die Planung, den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung einer Straße zuständig ist, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist. In der Regel ist dies die öffentliche Hand (Bund, Land, Gemeinde). Demgegenüber stehen Privatstraßen für den öffentlichen Verkehr, bei denen der Baulastträger eine nicht öffentliche Einrichtung ist. Baulastträger für Bundesfernstraßen, das sind Bundesstraßen und Bundesautobahnen, ist der Bund, also die Bundesrepublik Deutschland. Für die Straßenkategorie Landesstraße ist Baulastträger das betreffende Bundesland; für die Kreisstraße der betreffende Kreis und für die Gemeinde-/Stadtstraße innerhalb der Ortschaft die betreffende Gemeinde/Stadt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 Bundesfernstraßengesetz. Bei überörtlichen Straßen in Ortschaften, so genannten Ortsdurchfahrten, ist die Gemeinde der Baulastträger, wenn sie eine festgelegte Einwohnerzahl (in NRW 80.000) überschreitet, ansonsten der jeweilige überörtliche Straßenbaulastträger. Ortsdurchfahrten in Rheinbach und seinen Ortschaften liegen also alle in der überörtlichen Baulast.
Unterschiedliche Baulastträger
Hier hat die Stadt Rheinbach keinen Einfluss auf die durchzuführenden Arbeiten, weder auf den Umfang noch auf die zeitliche Gestaltung. Dies gilt etwa für die Ortsdurchfahrt Oberdrees und die Ortsumgehung von Rheinbach als Bundesstraße und die Hauptstraße in Rheinbach als Landesstraße. Das vermag des öfteren zu Irritationen führen, weil für den Bürger eine unterschiedliche Baulast bei innerstädtischen Straßen nicht zu erkennen ist, insbesondere bei Projekten zur Verkehrsführung im Allgemeinen und einer freundlicheren Gestaltung der Innenstadt für Fußgänger und Radfahrer. So können mögliche verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Hauptstraße - als Trasse der L113 in der Baulast des Landes - nicht in eigener Zuständigkeit vom Stadtrat beschlossen werden. Alle Maßnahmen bedürfen hier der Zustimmung des ´Landesbetriebs Straßen NRW`. Aber auch bei den Straßen, für die die Stadt Rheinbach zuständig ist, müssen notwendige Arbeiten sorgsam geplant und am Gesamtumfang und den im Haushalt verfügbarenMitteln abgewogen werden. So ist es wichtig, Maßnahmen wie Kanalbau und Straßenbau sinnvoll zu kombinieren. Denn die einsetzbaren Haushaltsmittel sind nicht unendlich und müssen letztlich auch durch die Bürger über die Grundsteuer erbracht werden. Ein sorgsamer Umgang mit den Haushaltsmitteln liegt also durchaus im Interesse aller Bürger.
Pressemitteilung CDU und
FDP Rheinbach
