Politik | 11.06.2018

Der Westerwaldkreis informiert

Unkraut- und Schädlingsbekämpfung

Einsatz von chemischen Mitteln ist verboten – Auch Hausmittel wie Salz und Essig unterliegen dem Verbot

Westerwaldkreis. Wenn man durch Wohngebiete geht, fallen häufig Kochsalzablagerungen oder der stechende Geruch von Essigessenz auf.

Die Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises weist darauf hin, auch diese „Hausmittel“ unterliegen dem Anwendungsverbot des Pflanzenschutzgesetzes. Hiernach dürfen Pflanzenschutzmittel auf Freiflächen nur angewendet werden, wenn diese land- oder forstwirtschaftlich oder zur Nahrungsmittelerzeugung genutzt werden.

Die Anwendung auf befestigten Flächen ist grundsätzlich verboten.

Auf Nichtkulturland, befestigten Flächen oder an Gewässern sind alternative mechanische oder thermische Verfahren einzusetzen. Sollte eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf solchen Flächen unumgänglich erscheinen, besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach dem Pflanzenschutzgesetz bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zu beantragen. Derartige Ausnahmegenehmigungen können lediglich in Ausnahmefällen unter besonderen Bedingungen erlassen werden. Weitere Informationen erhalten Bürger bei der ADD Trier telefonisch unter Tel. (06 51) 9 49 45 28 oder per E-Mail an marita.jostock@add.rlp.de.

Gelangt bei Regenereignissen das Salz oder die Essigessenz in die Kanalisation, so führt dies zu erheblichen Beeinträchtigungen der Kläranlagen und der Fließgewässer. Außerdem bieten auch die „Unkräuter“ den von starkem Rückgang betroffenen Insekten Nahrung und Fortpflanzungsmöglichkeiten. Fragen hierzu beantworten die Mitarbeiter des Umweltreferates der Kreisverwaltung in Montabaur unter Tel. (0 26 02) 12 42 73 oder per E-Mail an Franz.Kemper@Westerwaldkreis.de.

Pressemitteilung

der Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

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