Politik | 07.05.2025

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge - Klage gegen Beitragssatzung abgewiesen

Verwaltungsgericht bestätigt Bildung mehrerer Abrechnungseinheiten in Unkel

Siebengebirgsstraße vor dem Ausbau.Foto: Danni Niemeyer

Unkel. Rheinland-Pfalz ist das letzte Bundesland, das seine Kommunen dazu zwingt, Straßenausbaubeiträge zu erheben. Die jährlichen Kosten für den Ausbau von Verkehrsanlagen wird bei der Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge auf alle Grundstückseigentümer der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt. Abrechnungseinheiten können das gesamte Gemeindegebiet oder aber Teile davon sein. Dies ist von der Größe und der Struktur der jeweiligen Gemeinde abhängig.

Angeblich soll die Finanzierung des kommunalen Straßenausbaus mit wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen für die Bürger billiger und die Erhebung für die Kommunen einfacher sein. Tatsache ist aber, dass nach Aussage des Vorsitzenden von Haus & Grund Rheinland-Pfalz Christoph Scholl, es für die Bürger unterm Strich teurer ist, und dass die rechtsichere Bildung von Abrechnungseinheiten schwierig ist und viel Angriffsfläche bietet. Mit der Abschaffung der Straßenausbeiträge ist zudem ein Bürokratie-Abbau verbunden, denn es handelte sich um eine besonders ineffiziente Abgabe: Rund die Hälfte des Beitragsaufkommens versickert in der für die Erhebung notwendigen Bürokratie.

„Wann begreifen die SPD, FDP und Grünen hierzulande endlich, dass sie einem teuren wie ungerechtem Irrweg folgen? Auf welcher Grundlage glauben die rheinland-pfälzische SPD, FDP und die Grünen, dass sich ihre eigenen Parteikollegen deutschlandweit komplett irren? Warum soll Rheinland-Pfalz das letzte Reservat für unbelehrbare Ausbaubeitrags-Dinosaurier bleiben?“ fragt der Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz.

Gemeindestraßen verkörpern die klassische öffentliche Daseinsvorsorge. Wenn von den Bürgerinnen und Bürgern in Unkel schon Beiträge für Maßnahmen der Erneuerung, der Erweiterung, des Umbaus und der Verbesserung der gemeindlichen Straßen erhoben werden, dann ist nicht nachvollziehbar, warum nicht alle Eigentümer von Grundstücken zu Beiträgen herangezogen werden, obgleich die Benutzung dieser Straßen als Infrastruktur allen offensteht. Warum müssen nur die Grundstückseigentümer der Kernstadt die Sanierung der zum Bahnhof führenden Siebengebirgsstraße bezahlen, obwohl diese Straße auch von den Bürgerinnen und Bürgern aus Scheuren und Heister benutzt wird.

Nachdem es den Bürgerinnen und Bürgern in Erpel gelungen war, auf dem Rechtsweg eine Abrechnungseinheit in ihrer Gemeinde durchzusetzen, wurde dies auch in Unkel versucht. Beim Verwaltungsgericht Koblenz wurde Klage erhoben, um für die Berechnung der Straßenausbaubeiträge das gesamte Gemeindegebiet von Unkel als eine Abrechnungseinheit zu betrachten. Jahre zuvor wurden mit hohem finanziellem Aufwand zwei Brücken errichtet, um eine kreuzungsfreie Querung der Bundesstraße 42 zwischen Scheuren und der Innenstadt zu erreichen und die direkte Verbindung zwischen Heister und der Innenstadt wurde über eine ampelgesteuerte Kreuzung hergestellt. Doch diese Investitionen sollten für die Berechnung der Straßenausbaubeiträge plötzlich nicht mehr zählen. Obwohl im Alltag alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt alle Straßen der Gemeinde nutzen, sollen die Kosten für die Straßen der Innenstadt nach der bestehenden Satzung wegen der trennenden Wirkung der Bundesstraße 42 nur von den Grundstückeigentümern der Innenstadt getragen werden.

Am 3. April 2025 fand nun die mündliche Verhandlung über die Frage statt, ob die Stadt Unkel als eine Abrechnungseinheit zu sehen ist. Gleich zu Beginn des Verfahrens ließ der vorsitzende Richter erkennen, dass man die Urteile, die sich auf andere Orte beziehen, gemeint war wohl die Nachbargemeinde Erpel, nicht auf Unkel übertragen könne. Die Größe der Gemeinde Unkel lasse es zwar durchaus zu, dass sowohl eine als auch mehrere Anrechnungseinheiten gebildet werden könnten, dass es aber nicht die Aufgabe des Gerichts sei, festzustellen, wie viele Abrechnungseinheiten in Unkel gebildet werden müssen, sondern dass das Gericht nur zu prüfen habe, ob bei der Bildung von drei Abrechnungseinheiten Fehler unterlaufen wären.

Am Ende der Beweisaufnahme einschließlich einer Besichtigung der Brücken über die B42 zwischen Scheuren und der Innenstadt und der Kreuzung zwischen Heister und der Innenstadt kam das Gericht zu dem Schluss, dass die B 42 eine Zäsur darstelle, die Bildung von drei Abrechnungseinheiten deswegen nicht fehlerhaft sei, und dass damit die Klage abzuweisen sei. Dass der Stadtrat inzwischen eine Beitragssatzung mit einer Abrechnungseinheit beschlossen hat, war für die Entscheidung des Gerichts nicht maßgeblich.

Das Verfahren hat gezeigt, dass die Entscheidung des Stadtrats hinsichtlich der Zahl der Abrechnungseinheiten von der richterlichen Bewertung der örtlichen Gegebenheiten abhängt. Im Fall von Erpel sah das Gericht eine Abrechnungseinheit als ausreichend an und in Unkel eben nicht. Damit hat sich das Gericht in Unkel gegen eine gleiche Lastenaufteilung der Straßenausbaukosten entschieden und die unterschiedlichen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger in den einzelnen Ortsteilen für recht erkannt.

Das Bundesverfassungsgericht schreibt in seinem Urteil zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge vom 25. Juni 2014: „Die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen muss nach Maßgabe des konkret zurechenbaren Vorteils vorgenommen werden, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.“ Das Verwaltungsgericht Koblenz versucht in seinem Urteil vom 3. April 2025 auf 16 Seiten zu begründen, warum die Bürgerinnen und Bürger von Scheuren und Heister keinen konkret zurechenbaren Vorteil vom Ausbau der zum Bahnhof führenden Siebengebirgsstraße haben. Die tatsächlichen Verkehrsströme lassen jedoch einen anderen Schluss zu. Alle Bürgerinnen und Bürger von Unkel haben einen Vorteil von dem wirklich gelungenen Ausbau der Siebengebirgsstraße.

Pressemitteilung CDU-Fraktion Unkel

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Siebengebirgsstraße vor dem Ausbau.Foto: Danni Niemeyer

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