Politik | 24.01.2018

Stadt Rheinbach sucht interessierte Bürgerinnen und Bürger

Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Rheinbach. Die Stadt Rheinbach sucht interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich als Jugendschöffin/Jugendschöffe bei der Strafkammer des Landgerichts Bonn oder beim Schöffengericht des Amtsgerichts Euskirchen, engagieren möchten. Die Amtszeit dauert vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023.

Voraussetzungen

Schöffen sind Laienrichter, die als Vertreter des Volkes mit Berufsrichtern in Strafprozessen mit Recht sprechen. Das Amt der Schöffin oder des Schöffen ist ein Ehrenamt. Interessierte müssen: die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen, am 1. Januar 2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein und in Rheinbach wohnen. Juristische Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Sie sollten über soziale Kompetenz verfügen. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Ihnen wird Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Die Verwaltung leitet die Vorschlagslisten mit den Namen der Bewerber, die im Jugendhilfeausschuss beschlossen werden, an das Amtsgericht Rheinbach weiter. Die Vorschläge sollen allen Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Bewerbungsschluss ist am Samstag, 31. März

Weitere Informationen über das Jugendschöffenamt und das Bewerbungsverfahren erteilt das Jugendamt unter Tel. (0 22 26) 91 76 00. Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung mit dem Formular bis zum Samstag, 31. März an das Jugendamt der Stadt Rheinbach, Sachgebiet Jugendhilfe, Aachener Straße 16, 53359 Rheinbach, Fax: (0 22 26) 91 76 20, E-Mail: jugendamt@stadt-rheinbach.de. Bewerbungsformulare können unter www.schoeffenwahl.de (www.schoeffenwahl.de/kommunen/formulare-mustertexte/) heruntergeladen werden.

Pressemitteilung der

Stadt Rheinbach

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