Politik | 23.03.2016

Die Stadt Reinbach informiert

Weiterhin Wohnraum für Flüchtlinge gesucht

Rheinbach. Der Strom von Menschen, die in Deutschland Zuflucht und Hilfe vor politischer Verfolgung oder Krieg in ihren Heimatländern suchen wird sich aller Voraussicht nach auch im Jahr 2016 nicht verringern.

Diese Menschen, von denen viele alles verloren haben, fliehen aus Angst vor Gräueltaten, Armut, Hunger und Perspektivlosigkeit. Die Flucht selbst ist ihnen oft nur unter unvorstellbaren Entbehrungen gelungen. Diese Menschen kommen nach Deutschland in der Hoffnung, wieder als Menschen gewürdigt zu werden und ein Leben, ohne tagtägliche existenzielle Not führen zu können.

Die Stadt Rheinbach stellt sich dieser Herausforderung und will alles tun, um die damit verbundenen Probleme zu meistern. Dazu ist die Stadt auf das Verständnis der Bürger und deren konkrete Mithilfe angewiesen, denn die Unterbringung dieser Menschen stellt nicht nur eine gesellschaftliche Aufgabe, sondern auch eine sozial humanitäre Verpflichtung dar.

Die Stadt Rheinbach sucht vor diesem Hintergrund dringend Gebäude oder Wohnungen, die sie für die Unterbringung von Flüchtlingen anmieten kann.

Einige Vertragsinhalte, die regelmäßig nachgefragt werden

1. Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Wohnraummietvertrag, sondern um einen Vertrag über Räume (Nutzung nach § 578 Absatz 2 BGB [Gewerbemietvertrag]). Demgemäß gelten zugunsten des Vermieters zum Beispiel nicht die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a BGB) (vgl. insoweit auch § 549 Absatz 2 Ziffer 3 BGB). Vertragspartner ist die Stadt Rheinbach, die auch die Miete zahlt.

2. Die Stadt Rheinbach zahlt die ortsübliche Vergleichsmiete.

3. Die Miete wird durch eine Wertsicherungsklausel angepasst.

4. Die Stadt Rheinbach übernimmt sämtliche Betriebskosten.

5. Die Mietdauer kann entweder für einen bestimmten Zeitraum fest oder auf unbestimmte Zeit vereinbart werden.

6. Die Belegung des Mietobjektes durch die Stadt Rheinbach erfolgt, wenn der Vermieter dies wünscht, im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

7. Die Stadt Rheinbach trägt die Kosten für Schönheits- und Kleinreparaturen in unbegrenzter Höhe.

8. Die Stadt Rheinbach übernimmt selbstverständlich die Haftung für eventuelle durch die Bewohner verursachte Schäden.

Die angemieteten Mietobjekte und deren Bewohner werden regelmäßig durch Hausmeister der Stadt betreut. Die Stadt bittet: Die Bürger mögen wohlwollend prüfen, ob sie freien bewohnbaren Wohnraum für die dezentrale Unterbringung der Flüchtlinge zur Verfügung stellen können.

Wenn das möglich ist, wenden sich Interessierte an: Stadt Rheinbach - Immobilien - Herr Walter Kühn, Schweigelstraße 23, 53359 Rheinbach, Tel. (0 22 26) 91 73 28, Fax. (0 22 26) 91 74 55, E-Mail: walter.kuehn@stadt-rheinbach.de.

Aufgrund vieler von Herrn Kühn wahrzunehmender Termine erreichen Interessierte ihn am besten per E-Mail. Wer selbst keinen geeigneten Wohnraum besitzt, aber Personen kennt, die möglicherweise Wohnraum zur Verfügung stellen könnten, mögen diese Information weiterzuleiten. Pressemitteilung der

Stadt Rheinbach

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