Politik | 18.06.2013

Ermittlungskomplex Nürburgring

Anklage gegen deutschen Finanzvermittler wegen Beihilfe zur Untreue

Verfahren gegen weitere deutsche Finanzvermittler ansonsten eingestellt

Koblenz/Nürburgring. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen einen 55-jährigen deutschen Finanzvermittler wegen Beihilfe zur Untreue in einem besonders schweren Fall Anklage zum Amtsgericht Koblenz erhoben. Dies beruht, so der Leitende Oberstaatsanwalt Kruse, auf folgendem Sachverhalt:

„In dem derzeit vor dem Landgericht Koblenz verhandelten Verfahren (2050 Js 37425/10 Staatsanwaltschaft Koblenz) besteht gegen den ehemaligen Finanzminister des Landes Rheinland-Pfalz und Verantwortliche der Nürburgring GmbH u.a. der Verdacht, zu Lasten dieser Gesellschaft ohne Rechtsgrund und ohne ein bestehendes wirtschaftliches Interesse 175.000,- EUR an die Firmengruppe Pinebeck gezahlt zu haben. Der Vorwurf ist im Einzelnen unter Ziffer 5 der Pressemitteilung vom 15.02.2012 dargestellt, auf die insoweit Bezug genommen wird.

Dem nun angeklagten Finanzvermittler wird zur Last gelegt, durch Abschluss eines die wahren Verhältnisse verschleiernden Vertrags mit der Nürburgring GmbH und eine hierauf zurückgehende fingierte Rechnung die tatsächlichen Gründe der Zahlung verschleiert zu haben. Die Staatsanwaltschaft bewertet dies als Beihilfe zur Untreue in einem besonders schweren Fall.

Das gegen die beiden deutschen Finanzvermittler geführte Verfahren bezog sich weiterhin auf den Vorwurf, sie hätten die Verantwortlichen der Nürburgring GmbH angestiftet, die unter Ziffer 3 der Presseerklärung vom 15.02.2012 dargestellte Zahlungsvereinbarung abzuschließen. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Allein der Umstand, dass die Initiative für die für die Nürburgring GmbH ungünstigen Vertragsbedingungen von den Finanzvermittlern ausgegangen sein soll, erfüllt unter den festgestellten Umständen wegen der rechtlich anerkannten, wirtschaftlichen Interessen der Finanzvermittler den Tatbestand der Anstiftung zur Untreue nicht.“

Das Strafgesetzbuch sieht für die angeklagte Tat eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 7 Jahren 6 Monate vor.

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