Allgemeine Berichte | 21.06.2013

Fluggäste haben keinen Anspruch auf Schadenersatz

Streiks sind Schicksal

Koblenz. Immer wieder fallen Flüge aus, weil Piloten, Servicepersonal oder Fluglotsen streiken. Haben Fluggäste, deren Flug aufgrund eines Streiks ausgefallen ist, Anspruch auf Schadenersatz? Nein, so der Bundesgerichtshof. Die Passagiere können ihr Ticket kostenfrei stornieren oder umbuchen. Eine Ausgleichszahlung für Verspätungen gibt es nicht. Auch wenn die Passagiere gleich mehrere Tage nach Ferienende an ihrem Urlaubsort verweilen müssen, da es nicht genug Flugverbindungen gibt, muss die Airline keine Entschädigung zahlen. Der Bundesgerichtshof urteilte gleich in zwei Verfahren, dass Ausgleichszahlungen nach der EU Fluggastrechteverordnung nicht geschuldet sind, wenn der Flug aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ ausfällt und dies auch nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar gewesen wäre. Fluggäste müssen Belastungen, die mit dem Ausfall eines Fluges entstehen, immer dann entschädigungslos hinnehmen, wenn diese weder von der Fluggesellschaft zu verantworten noch mit zumutbaren Mitteln zu verhindern sind. Diese Fälle sind „Schicksal“. Bei einem Streik handelt es sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs um ein für die Fluggesellschaft nicht beherrschbares Ereignis. Es ist der Fluggesellschaft nicht zumutbar, die Forderungen der Streikenden kampflos anzuerkennen und dadurch den Streik abzuwenden. Wenn die Fluggesellschaft in dieser Situation zumindest einen Notbetrieb organisiert, hat sie die erforderlichen zumutbaren Maßnahmen ergriffen und schuldet darüber hinaus keine Ausgleichszahlungen an die Passagiere. Wurde allerdings kein Notdienst eingerichtet, obwohl dies der Fluggesellschaft möglich war, so schuldet sie dem Fluggast eine von der Dauer der Verspätung und der Länge der Flugstrecke abhängige Entschädigung, die im Höchstfall 600 Euro beträgt. Während der Wartezeiten muss die Fluggesellschaft ihre Gäste betreuen und mit ausreichend Speisen und Getränken versorgen. Sollte die Verspätung mehr als einen Tag betragen, so muss die Fluggesellschaft die Betroffenen in Hotels unterbringen und auch die Kosten für den Transport in die Unterkünfte übernehmen. Ebenso muss die Airline Möglichkeiten für kostenlose Telefongespräche, Mails oder Faxe anbieten. Verspätungen sollte sich jeder Fluggast schriftlich bestätigen lassen. Ein Foto von der Anzeigetafel mit der Angabe der Verspätung kann ebenfalls als Beweis dienen. Da es stark vom Einzelfall abhängig ist, wann Belastungen von den Fluggesellschaften zu verantworten sind, sollte im Schadensfall ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Tel. (02 61) 3 03 35-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Pressemitteilung

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