Politik | 26.06.2014

Staatsanwaltschaft Koblenz erhebt Anklage gegen Schweizer Finanzvermittler

Koblenz. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat im Ermittlungskomplex Nürburgring gegen einen 53jährigen Schweizer Finanzvermittler wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen Anklage zum Landgericht Mainz erhoben. Dies beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Schweizer Finanzvermittler übergab zwischen dem 29.06.2009 und dem 03.07.2009 zwei von ihm unterschriebene und auf das Konto einer amerikanischen Firma bezogene Schecks über 67 Millionen und 33 Millionen US-Dollar an Vertreter der Nürburgring GmbH. Hierdurch sollte der Nürburgring GmbH das von dem Schweizer Finanzvermittler versprochene Kapital eines angeblichen US-amerikanischen Investors zur Verfügung gestellt werden, das der privaten Finanzierung eines Teils des Projekts Nürburgring 2009 dienen sollte. Nach Einreichung eines der Schecks wurde am 03.07.2009 bekannt, dass dieser mangels Deckung des bezogenen Kontos nicht eingelöst werden würde. Die Einreichung des zweiten Schecks unterblieb daraufhin. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllt die Verwendung der beiden Schecks den Tatbestand der Urkundenfälschung, weil die Kontoinhaberin den Angeschuldigten keine Bankvollmacht erteilt hatte und die Schecks nicht gegen sich gelten lassen wollte. Hinsichtlich aller übrigen Vorwürfe gegen den Finanzvermittler ist das Verfahren eingestellt worden. Soweit es den Vorwurf der Urkundenfälschung durch Vorlage eines gefälschten Kontoauszugs und den Verdacht des Provisionsbetruges betraf, haben die umfangreichen Ermittlungen keinen zur Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht ergeben. Es sind keine Belege dafür bekannt geworden, dass der Schweizer Finanzvermittler für seine Tätigkeiten einen Vermögensvorteil erhalten oder angestrebt hat. Insbesondere sind keine Zahlungen oder Zahlungsversprechen der Nürburgring GmbH oder der durch die Nürburgring GmbH eingeschalteten zwei deutschen Finanzvermittler an den Schweizer Finanzvermittler festgestellt worden. Mangels eines eingetretenen oder beabsichtigten Vermögenschadens liegt daher kein Betrug oder versuchter Betrug vor. Auch die zunächst verfahrensgegenständlichen weiteren Urkundenfälschungen können dem Schweizer Finanzvermittler nicht zur Last gelegt werden, weil die von ihm verwendeten Dokumente durchgängig als Reproduktionen bzw. Fotokopien gekennzeichnet waren. Kopien oder Reproduktionen erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 267 StGB jedoch nicht.

Das Strafgesetzbuch sieht für die angeklagten Taten jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Allein mit der Erhebung der Anklage ist mithin weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung des Betroffenen verbunden. Das Landgericht Mainz, dessen Zuständigkeit sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Schecks in Mainz ergibt, hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens bisher nicht entschieden. Ein Termin für die Hauptverhandlung steht daher noch nicht fest. Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz

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