Allgemeine Berichte | 28.03.2015

Haus&Grund Rheinland-Pfalz informiert über Pflichtangaben

Fehler bei Anzeigen werden jetzt teuer

Bei Verstößen gegen die Vorgaben der EnEV 2014 drohen Strafen bis 15.000 Euro

Andernach. „Passen Sie gut auf, wenn Sie eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien wie einer Tageszeitung oder einem Online-Portal aufgeben“, rät Ralf Schönfeld, Landesverbandsdirektor beim Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland-Pfalz allen Eigentümern. Denn spätestens seit Inkrafttreten der neuen Stufe der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) vor ziemlich genau einem Jahr ist das Inserieren eine komplizierte Angelegenheit geworden. Bisher galt für die neuen Pflichtangaben zur energetischen Beschaffenheit eine Eingewöhnungsphase. Ab dem 1. Mai aber können Fehler teuer werden. Denn ab diesem Stichtag droht bei Verstößen ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro. Haus & Grund Rheinland-Pfalz zeigt im Überblick, welche Angaben zur energetischen Beschaffenheit Immobilienanzeigen für Wohngebäude nach den EnEV-Vorgaben enthalten muss:

Bei Vorliegen eines gültigen Energieausweises:

die Art des Energieausweises (Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis), den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder -verbrauchswert für das Gebäude, die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, das im Energieausweis genannte Baujahr und die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Energieausweise, die vor dem Stichtag 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, enthalten keine Energieeffizienzklasse. Sie können aber innerhalb ihrer Geltungsdauer weiter verwendet werden. Eine Angabe der Energieeffizienzklasse ist dann nicht erforderlich.

Bei Fehlen eines gültigen Energieausweises:

Sollte für das Gebäude kein Energieausweis vorliegen, dann muss für das Inserat auch nicht extra einer erstellt werden. Allerdings muss spätestens beim Besichtigungstermin den Interessenten ein Energieausweis vorgezeigt werden. Und da in der Praxis eine Besichtigung oftmals zeitnah auf das Inserat folgt, sollten Eigentümer rechtzeitig handeln.

Sonderfall Baudenkmal:

Baudenkmäler bilden eine Ausnahme von den Pflichtangaben für Immobilienanzeigen. Denn für sie müssen grundsätzlich keine Energieausweise ausgestellt werden. Sollte aber ein gültiger Energieausweis für ein Baudenkmal vorhanden sein, dann müssen die enthaltenen Pflichtangaben auch in die Anzeige übernommen werden.

Mehr Informationen und Tipps zu Immobilienanzeigen und den anderen Regelungen der EnEV 2014 erhalten Mitglieder beim Verein der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer für Andernach und Umgebung e.V. unter Tel. (0 26 32) 98 98 85, unter info@hausundgrund-andernach.de oder unter www.hausundgrund-andernach.de.

Pressemeldung

Haus&Grund Andernach

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