Allgemeine Berichte | 15.03.2014

Grün- und Gartenabfälle: Selbst verwerten oder zur AWB-Sammlung geben

Kompostieren statt verbrennen

Nur in Ausnahmefällen ist das Verbrennen von Grünabfall erlaubt.  Privat

Kreis Ahrweiler. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Die Verwertung hat Vorrang. Das Verbrennen muss vorher angemeldet werden. Dies sind drei Eckpunkte der Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle. Der Abfallwirtschaftsbetrieb Kreis Ahrweiler (AWB) informiert darüber, was das abfallrechtlich bedeutet und was zu beachten ist. Zu den pflanzlichen Abfällen gehören Grün- und Gartenabfälle wie Astschnitt, Reisig, Laub, Rasenschnitt sowie komplette Sträucher und Bäume, Scheit- und Stammholz. An erster Stelle sollte eine eigene Verwertung wie beispielsweise die Kompostierung stehen. Die Vorteile der Kompostierung: Wertvolle Pflanzennährstoffe bleiben erhalten, die Rauchbelästigung der Umgebung wird vermieden. Für Privatpersonen gilt: Wenn pflanzliche Abfälle von privaten Grundstücken nicht selbst verwertet werden, müssen sie dem AWB als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger überlassen werden. Dies betrifft auch privat genutzte Grundstücke, die außerhalb von Ortschaften liegen. Der AWB führt für private Haushalte dreimal im Jahr eine Grünabfallsammlung durch. Darüber hinaus können private Haushalte den Grünschnitt auf den Abfallanlagen des AWB sowie an Sammelplätzen in mehreren Gemeinden kostenlos abgeben. Weitere Informationen nennen der Abfallratgeber (Seite 36) und die AWB-Internetseite www.awb-ahrweiler.de. Vorrang hat die eigene Verwertung auch bei pflanzlichen Abfällen, die nicht im Rahmen privater Haushalte anfallen. Das betrifft beispielsweise Abfälle aus Landwirtschaft, gewerblichem Gartenbau und sonstigen gewerblichen Tätigkeiten. Bei großen Mengen kommen drei Möglichkeiten in Betracht: das Häckseln vor Ort mit anschließender Kompostierung (soweit möglich), die Nutzung als Mulchmaterial und die Herstellung eines Brennstoffs. Pflanzliche Abfälle können außerdem - im Rahmen der Annahmebedingungen und -kapazitäten - beim Abfallwirtschaftszentrum „Auf dem Scheid“ in Niederzissen sowie bei der Umladestation Leimbach bei Adenau gegen Gebühr entsorgt werden. Großmengen müssen vorab angemeldet werden beim AWB: Tel. (0 26 41) 97 5- 22 2 und -4 44, E-Mail info@awb-ahrweiler.de. Nur wenn eine Verwertung nicht möglich ist, dürfen pflanzliche Abfälle in begründeten Ausnahmefällen verbrannt werden. Dies kann bei Pflanzenkrankheiten oder aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich sein. Die geplante Verbrennung muss zuvor bei der betreffenden Verwaltung der Städte und Verbandsgemeinden angezeigt werden. Zu beachten sind Auflagen wie Mindestabstände, einzuhaltende Zeiten und der Brandschutz. Andere Abfälle wie Pflanzpfähle, Rankgitter oder Verbissschutz dürfen keinesfalls mitverbrannt werden. Die lokalen Ordnungsämter geben weitere Informationen. Der vollständige Text der „Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ steht ebenfalls auf der Internetseite des AWB: www.awb-ahrweiler.de.

Pressemitteilung der

Kreisverwaltung Ahrweiler

Nur in Ausnahmefällen ist das Verbrennen von Grünabfall erlaubt. Foto: Privat

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