Politik | 05.07.2013

Struktur-und Genehmigungsdirektion Nord

Einheitliche Beratung soll sichergestellt werden

Koblenz. Vizepräsidentin Begoña Hermann hatte Vertreter der Kreisverwaltungen im Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und der beiden kreisfreien Städte Koblenz und Trier zu einer Informationsveranstaltung „Verfahrensabläufe im Rahmen der Zulassung von Windenergieanlagen“ in die SGD Nord nach Koblenz eingeladen. Ziel dieses Termins war es, die landesplanerischen, baurechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Verfahrensweisen im Rahmen der Zulassung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen zu erläutern.

„Die Energiewende hat einen hohen Stellenwert im Aufgabenbereich der SGD Nord. Die Windenergie nimmt derzeit einen großen Teil davon in Anspruch. Deshalb führen wir nicht nur Info-Veranstaltungen durch, sondern werden in Kürze auch weiteres Informationsmaterial für Gemeindevertreter, Bürgerinitiativen, Verbände oder andere Interessierte auf unserer Homepage bereitstellen“, so Begoña Hermann bei der Begrüßung der zahlreichen Anwesenden.

Während der Veranstaltung wurden die Planungssystematik und die Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit der Zulassung von Windenergieanlagen durch die Fachleute der SGD Nord erläutert. Die SGD Nord ist zuständige Behörde für Zielabweichungsverfahren. Ausgangspunkt für die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens ist die Feststellung eines Widerspruchs des Entwurfs eines Flächennutzungsplanes zu Zielen des verbindlichen, noch nicht an die LEP IV-Teilfortschreibung „Erneuerbare Energien“ angepassten Regionalen Raumordnungsplanes. Diese Feststellung trifft die zuständige Landesplanungsbehörde (regelmäßig ist das die Kreisverwaltung) in der Regel im Rahmen der landesplanerischen Stellungnahme (§ 20 LPlG) zum Entwurf des Flächennutzungsplanes. Da die Regionalen Raumordnungspläne erst an die neuen Vorgaben des LEP IV angepasst werden müssen, ist ein solches Zielabweichungsverfahren in der Übergangsphase in einer Vielzahl von Fällen erforderlich. Der Antrag auf Zielabweichung kann dann vom Träger der Flächennutzungsplanung (kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden) gestellt werden.

Im Ergebnis wurde festgehalten, dass SGD Nord und Kreisverwaltungen und die kreisfreien Städte im engen Schulterschluss an der zügigen Umsetzung der Energiewende in Rheinland-Pfalz arbeiten und eine einheitliche Beratung der Planungs- und Vorhabenträger sicherstellen wollen.

Pressemitteilung

Struktur- und

Genehmigungs-

direktion Nord

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