Allgemeine Berichte | 10.11.2016

Polizei informiert zum Thema „Winterreifen“

Die wichtigsten Fakten zum Winterreifenwechsel

Symbolbild. Foto: MikeBird/pixabay

Region. Alle Jahre wieder kommt der Winter und für viele Autofahrer die Verunsicherung beim Thema Winterreifen. Die Polizei hat die Fakten zusammengetragen und beantwortet die wichtigsten Fragen. Bereits bei Temperaturen unter 7°C verhärtet die Gummimischung von Sommerreifen. Die Folge: spürbar reduzierte Bodenhaftung und damit ein längerer Bremsweg. Winterreifen sollten dann aufgezogen werden, wenn die Gefahr „winterlicher Straßenverhältnisse“ besteht. Die Straßenverkehrsordnung schreibt entsprechende Bereifung bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ vor. Ein Zeitraum ist nicht vorgeschrieben. Jeder Autofahrer muss selbst entscheiden, wann er sein Fahrzeug umrüstet. Als Faustregel gilt der Zeitraum von Oktober bis Ostern.

Welche Reifen dürfen verwendet werden?

Es dürfen Winterreifen bzw. Allwetter- oder Ganzjahresreifen (mit M+S-Kennzeichnung) verwendet werden. Das bekannte M+S-Symbol (englisch „mud and snow“, deutsch: „Matsch und Schnee“) ist kein Garant dafür, dass der Reifen ein echter Winterspezialist ist. Die Polizei empfiehlt Winterreifen mit dem Schneeflocken-Symbol („Three-Peak-Mountain-Snowflake“). Das Symbol dürfen nur Reifen tragen, die eine Mindestgriffigkeit auf Schnee aufweisen.

Gibt es Ausnahmen von der Winterreifenpflicht?

Für Lkw und Busse ist die Winterreifenpflicht nur für die Antriebsachsen vorgeschrieben. Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von der Winterreifenpflicht komplett ausgenommen. Diese Fahrzeuge sind üblicherweise mit Reifen ausgestattet, die aufgrund ihres grobstolligen Profils und des Reifenaufbaus für den Betrieb bei winterlichen Verhältnissen ausreichend sind. Wichtig: Dies gilt nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen oder Quads. Diese Fahrzeuge unterliegen der Winterreifenpflicht.

Wann müssen Winterreifen erneuert werden?

Die Profile sollten nach Expertenmeinung eine Tiefe von 4 Millimeter nicht unterschreiten. Die gesetzlichen Vorschriften für die Mindestprofiltiefe sind für Winter-, Sommer- und Ganzjahresreifen übrigens gleich: mindestens 1,6 Millimeter.

Welches Bußgeld droht?

Wer ein Kraftfahrzeug ohne entsprechende Reifen führt, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen. Behindert er dadurch Andere z.B. dadurch, dass er liegenbleibt, beträgt das Bußgeld 80 Euro. Werden Andere gar gefährdet, beträgt das Bußgeld 100 Euro, bei einem Verkehrsunfall 120 Euro. In den letzten drei Fällen kommt jeweils ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu.

Wie alt sind eigentlich Neureifen?

Neben dem Reifenprofil spielen auch die Beschaffenheit und das Alter eine wesentliche Rolle für die Bodenhaftung. Je älter ein (auch ungenutzter) Reifen ist, desto schlechter sind die technischen Eigenschaften. Dies gilt besonders für den Grip bei Winterreifen. Experten empfehlen, keinen Reifen zu kaufen, der älter als drei Jahre ist. Ein als neu verkaufter Reifen kann vor dem Verkauf ein paar Jahre im Lager gelegen haben. Deshalb immer auf die DOT-Nummer achten! Sie ist auf der Reifenflanke eingepresst und verrät das Herstellungsdatum. So steht beispielsweise „3015“ für die 30. Kalenderwoche des Jahres 2015.

Pressemitteilung Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz

Symbolbild. Foto: MikeBird/pixabay

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