Allgemeine Berichte | 17.08.2020

Beschluss des Werksausschusses von RheinHunsrück Wasser

Kunden erhalten Entschädigung für die Zeit des Abkochgebots

Dörth/Untermosel. Die Kunden des Zweckverband RheinHunsrück Wasser (RHW) erhalten eine Entschädigung für den eingeschränkten Wasserbezug in der Zeit des durch das Gesundheitsamt angeordneten Abkochgebots an der Untermosel. Das hat der Werksausschuss des Zweckverbands in seiner Sitzung am Dienstag beschlossen. Jede weitere darüber hinaus gehende Forderung wird zudem individuell geprüft.

Die Ursachenermittlung der Trinkwasserbelastung mit dem Krankenhauskeim „Pseudomonas aeruginosa“ ist kompliziert, wie Werkleiter Steffen Liehr bei der Sitzung erläuterte: „In Absprache mit dem Gesundheitsamt wurde der betroffene Leitungsabschnitt gechlort. Das macht die Suche nach dem ursprünglichen Eintrag schwierig. Dann muss man nach Indizien suchen.“ RHW hatte daher das Technologiezentrum Wasser (TZW) aus Karlsruhe für die eingehende Beurteilung hinzugezogen.

Die Trinkwasserverordnung sieht keine routinemäßige Untersuchung auf Pseudomonas aeruginosa vor. Diese werden jedoch beim Zweckverband standardmäßig durchgeführt, wie Dr. Beate Hambsch vom TZW positiv hervorhob: „Der Zweckverband übernimmt damit die Empfehlung des Umweltbundesamtes und geht über die Anforderungen der Trinkwasserverordnung hinaus.“ Wie die Wissenschaftlerin erklärte, gehen Nachweise im Trinkwasser ab Wasserwerk oder bei Routinenetzproben gegen Null. In neugebauten Leitungen oder in Hausinstallationen wird man dagegen in rund 10 Prozent der Fälle fündig.

Auch das TZW geht nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass aufgrund der zeitlichen Abfolge der Eintrag durch die beiden Bauarbeiten nach einem Rohrbruch in Brodenbach sowie durch die Einbindung einer neuen Leitung zwischen Ober- und Niederfell verursacht wurde.

Wie können Kunden entschädigt werden?

„Die Werkleitung hat das umfangreich rechtlich prüfen lassen“, erklärt Verbandsvorsteher Peter Unkel. Wichtig ist ihm, dass es keinerlei Hinweise für ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verschulden des Zweckverbands oder der Baufirmen gibt. „Wir bedauern gleichwohl die Einschränkungen, die Sorgen und die Verunsicherung der Menschen in den betroffenen Haushalten.“ Obwohl es rechtlich sehr enge Grenzen für eine Entschädigung gibt, verzichtet der Zweckverband für die Zeit des Abkochgebots auf die Vergütung des Wasserbezugs: „Es handelt sich um 12 bzw. 16 Tage, das entspricht 3,3 bzw. 4,4 Prozent der Jahresverbrauchsmenge.“ Der Werksausschuss folgte jedoch der Vorlage, pauschal die Vergütung um 5 Prozent, mindestens aber um 10 Kubikmeter zu mindern. Die Abgeltung sogenannter Vermögensschäden, etwa durch den Kauf von Wasserflaschen, ist rechtlich nicht möglich. Sachschäden dagegen, die durch die Chlorung entstanden, werden geprüft: „Wir nehmen sämtliche Forderungen ernst“, so Unkel. „Jede einzelne wird geprüft und selbstverständlich beantwortet.“

Pressemitteilung des

RheinHunsrück Wasser

Zweckverband

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