Allgemeine Berichte | 12.06.2019

Landesimmissionsschutzgesetz regelt den Betrieb von Rasenmähern und Freischneidern

Mittags haben Krachmacher Pause

Hinweise des Ordnungsamts der Verbandsgemeinde Maifeld

Polch. Alljährlich mit Beginn des Frühjahrs häufen sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld die Anfragen zum Betrieb von lärmerzeugenden Geräten wie Rasenmäher, Freischneider oder Motorkettensägen. Wann dürfen sie betrieben werden? Wann müssen sie ruhen?

Hier die Hinweise des Ordnungsamts der Verbandsgemeinde Maifeld: Der Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten ist im Landesimmissionsschutzgesetz geregelt. Danach dürfen solche Krachmacher an Sonn- und Feiertagen gar nicht benutzt werden. An Werktagen ist die Mittags- und Nachtruhe einzuhalten.

Das heißt, gemäht werden darf nur werktags von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 20 Uhr. Das Betriebsverbot am Mittag gilt jedoch nicht für Maschinen und Geräte, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden.

Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler unterliegen Sonderregelungen und dürfen an Werktagen in der Mittagszeit sowie von 17 bis 9 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt werden. Das Ordnungsamt bittet um Beachtung.Pressemitteilung des

Ordnungsamts der

Verbandsgemeinde Maifeld

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