Allgemeine Berichte | 30.03.2020

Hilfe für Kleinbetriebe, Freiberufler, Solo-Selbstständige und Gründer

„NRW-Soforthilfe 2020“

Minister Pinkwart: Damit die Mittel schnell ankommen, haben wir das rein digitale Antragsverfahren einfach und unbürokratisch gestaltet

Düsseldorf. Mit beispiellosen Soforthilfen unterstützen Bund und Land in der Corona-Krise kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gründer. Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro vor. Die Landesregierung stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit zehn bis 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro. Damit das Geld so schnell wie möglich fließt, können Betroffene elektronische Antragsformulare von diesem Freitag an online u.a. auf der Seite www.wirtschaft.nrw/corona finden. Die Anträge werden auch am Wochenende von den Mitarbeitern der Bezirksregierung bearbeitet.

Wirtschafts- und Digitalminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart: „Viele Kleinunternehmen und Soloselbständige leiden derzeit unter massiven Umsatzeinbrüchen und Auftragsstornierungen. Sie wissen nicht, wie sie laufende Betriebskosten wie Mieten und Leasingraten oder Kreditraten bezahlen sollen. Daher vervollständigen wir mit dem Bund unser umfangreiches Unterstützungsangebot um Soforthilfen für Kleinbetriebe und Selbstständige, damit sie finanzielle Engpässe überwinden und Arbeitsplätze erhalten können. Damit die dringend benötigten Mittel schnell ankommen, haben wir das rein digitale Antragsverfahren so einfach, schlank und unbürokratisch wie möglich gestaltet.“

Kleinunternehmen, Angehörige der Freien Berufe, Gründern und Solo-Selbstständigen wird folgende Unterstützung zur Vermeidung von finanziellen Engpässen in den folgenden drei Monaten gewährt:

9.000 Euro: bis zu fünf Beschäftigte (Bundesmittel), 15.000 Euro: bis zu zehn Beschäftigte (Bundesmittel), 25.000 Euro: bis zu fünfzig Beschäftigte (Landesmittel)

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Das Unternehmen muss vor der Krise wirtschaftlich gesund gewesen sein. In Folge der Corona-Krise

- haben sich entweder die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert,

- Oder die vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens zu erfüllen (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten),

- Oder der Betrieb wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.

Das Land stellt darüber hinaus den Unternehmen umfangreiche Angebote zur Verfügung. Dazu zählen:

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Das Land stellt darüber hinaus den Unternehmen umfangreiche Angebote zur Verfügung. Dazu zählen:

- Bürgschaften: In Nordrhein-Westfalen stehen die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro pro Unternehmen) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro) bereit, um Kredite zu besichern. Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft.

- Bürgschaftsbank: Für Kontokorrent-Linien bis 100.000 Euro werden wir über die Bürgschaftsbank NRW 90 prozentige Bürgschaften in einem Schnellverfahren mit nur einem Tag Bearbeitungszeit anbieten, sobald wir vom Bundesministerium der Finanzen die Freigabe dafür bekommen.

- KfW-Kredite: Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe.

- Steuerstundungen: Die Finanzverwaltung kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Steuerpflichtigen weitest Möglich aus. Für Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung.

- Entschädigungen für Quarantäne: Sollte wegen des Corona-Virus ein Tätigkeitsverbot, z.B. Quarantäne, ausgesprochen werden, können Betriebe eine Entschädigung für die Fortzahlung von Löhnen und Gehältern bei den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe beantragen.

- Beteiligungskapital für Kleinunternehmen: Der „Mikromezzaninfonds Deutschland“ kann ohne Einschaltung der Hausbank und ohne Sicherheiten stille Beteiligungen eingehen (max. 75.000 Euro). Richtet sich an kleine Unternehmen, Gründungen und spezielle Zielgruppen (u.a. Unternehmen, die ausbilden sowie Gründungen aus der Arbeitslosigkeit).

Eine Übersicht der Finanzierungs-Instrumente für alle Unternehmen sowie die Ansprechpartner stehen auf dm laufend aktualisierten Informationsportal: https://www.wirtschaft.nrw/corona

Presseinformation des

NRW-Wirtschaftsministeriums

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